| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 kann ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt werden, wenn „äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die [regulären] Fristen einzuhalten“. Diese die Vergaberichtlinien umsetzenden Vorschriften (vgl. insbesondere Art. 32 der Richtlinie 2014/24/EU) erlauben die Beschaffung von Dienstleistungen in klassischen Notsituationen, somit genau auch für den vorliegenden Fall der COVID-19 Pandemie. Voraussetzung für die Anwendung dieser Sonderregelung ist, dass die Umstände dafür nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind und für diesen nicht vorhersehbar waren. Umstände, die den Rahmen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens sprengen, zB Naturkatastrophen aber auch Pandemien wie die COVID19 Pandemie, können jedenfalls im Einzelfall die Dringlichkeit für solche Maßnahmen begründen. Um einen höchstmöglichen Grad an Transparenz zu erreichen, wird die gegenständliche Ex-ante-Transparenzbekanntmachung freiwillig im klassischen vergaberechtlichen Bereich vorgenommen. Hierbei wird explizit darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber nach Veröffentlichung der gegenständlichen Bekanntmachung den Ablauf der Stillhaltefrist von 10 Tagen abwarten und danach einen Miniwettbewerb durchführen wird. Der Auftraggeber wird demnach ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gem § 37 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 durchführen und dazu 5 geeignete Unternehmen zur Angebotslegung auffordern. Auf Grund dieser Bekanntmachung und gemäß § 356 Abs 8 BVergG 2018 ist dann ein Anfechtungsantrag nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung ausgeschlossen.<br />Sofern Fragen zur der hier dargestellten sachlichen Begründung bestehen, gibt darüber hinaus der Auftraggeber unter vergabe@terzaki.at Auskunft. |