| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit einem Bieter. Verhandlungsgegenstand ist die Verlängerung der Geltungsdauer des bestehenden Pachtvertrages über die hier angeführten Lokalitäten. Es ist beabsichtigt, den bestehenden Pächter, dessen Pachtvertrag mit 31.07.2021 ausläuft, mit dem Betrieb der Lokalitäten für weitere 6 Monate (beginnend mit 1.8.2021 und endend mit 31.01.2022) zu betrauen. Der Auftraggeber musste in den Pandemiejahren 2020 und 2021, insbesondere auf Grund der wiederholten Lockdowns, erkennen, dass eine Ausschreibung auf Grund der Umsatzeinbußen und der finanziellen Einschränkungen unsichere Ergebnisse für die hier betroffenen Vertragspartner mit sich ziehen kann. Die Entwicklung der Pandemie war in diesem Maße nicht vorhersehbar. Um einen Notbetrieb zu sichern und eine Ausschreibung so schnell wie möglich zu ermöglichen, ist es beabsichtigt, den gegenständlichen befristeten Vertrag als Verlängerung des laufenden Vertrages abzuschließen. Pachtverträge über unbewegliche Sachen, wie auch gegenständlich, unterliegen grundsätzlich nicht den europäischen oder nationalen (Österreich) vergaberechtlichen Bindungen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei dem beabsichtigten Pachtvertrag Elemente einer Dienstleistungskonzession angedacht sind. Um einen höchstmöglichen Grad an Transparenz zu erreichen, plant der Auftraggeber, während der Geltungsdauer des beabsichtigten Pachtvertrages nach wie vor eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen, die auch das eventuelle Bestehen eines Wettbewerbs überprüft. Um jeglicher Abgrenzungsfrage zwischen Pachtvertrag und Dienstleistungskonzession Rechnung zu tragen, wird die gegenständliche Ex-ante-Transparenzbekanntmachung freiwillig im klassischen vergaberechtlichen Bereich vorgenommen.<br />Hierbei wird explizit darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber nach Veröffentlichung der gegenständlichen Bekanntmachung und der hier angeführten Begründung den Auftrag noch nicht umgehend erteilen wird, sondern vielmehr den Ablauf der Stillhaltefrist von 10 Tagen abwarten wird. Auf Grund dieser Bekanntmachung und gemäß § 356 Abs 8 BVergG 2018 ist dann ein Anfechtungsantrag nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung ausgeschlossen.<br />Sofern Fragen zur der hier dargestellten sachlichen Begründung bestehen, gibt darüber hinaus der Auftraggeber unter vergabe@terzaki.at Auskunft. |