| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Die Verkehrsverbund Steiermark GmbH (VSTG) nimmt die sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft des Landes Steiermark wahr, wobei die Aufgaben gemäß § 18 Abs 1 ÖPNRV-G unter anderem die Bestellung von Verkehrsdiensten im Regionalbusbereich im Bundesland Steiermark umfassen.<br />Um eine Beschleunigung und Priorisierung des ÖPNV zu erreichen hat die VSTG eine ÖPNV-Priorisierung von Verkehrslichtsignalanlagen (VLSA) mittels Analogfunk eingesetzt. Für die Ampeln im Stadtgebiet von Graz ist diese analoge Funkfrequenz jedoch mit Ende des Jahres 2025 ausgelaufen und steht nicht mehr zur Verfügung. Dabei ist aber gerade im Stadtgebiet von Graz die ÖPNV-Priorisierung mit der mit Abstand größten Anzahl von VLSA und aufgrund der verkehrlichen Situation von maßgeblicher Bedeutung.<br />Gegenständlich beabsichtigt die VSTG, Liefer- und Dienstleistungen im Bereich ÖPNV-Priorisierung von VLSA mittels Cooperative Intelligent Transport System (C-ITS) mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu maximal 1,75 Mio. Euro (exkl. USt.) an die Yunex Traffic Austria GmbH (Yunex) zu vergeben, wobei darin optionale Leistungsbestandteile enthalten sind.<br />Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aufgrund (verfassungs-) gesetzlicher Bestimmungen die VLSA im Eigentum der Stadt Graz bzw. dem Land Steiermark als zuständige Straßenerhalter stehen und in deren alleinigem Zuständigkeitsbereich liegen. Weiters liegt der Verkehrsrechner der Stadt Graz, zu welchem eine Schnittstelle für die Ampelansteuerung zwingend benötigt wird, ebenso in der alleinigen Zuständigkeit und Verfügungsgewalt der Stadt Graz. Auf diese Infrastruktur hat die VSTG keinerlei Einfluss.<br />Die zweigleisige proprietäre Systemarchitektur mit tiefgreifender Integration in die bestehenden Systeme der Stadt Graz und die zentrale Steuerlogik im Verkehrsrechner der Stadt Graz stellen ein Alleinstellungsmerkmal von Yunex dar, weshalb keine parallele oder konkurrierende Lösung eines Drittherstellers in das System eingebunden werden kann, ohne dass dadurch gravierende Inkompatibilitäten, Interoperabilitätsprobleme, Instabilitäten und (Cyber-)Sicherheitsrisiken verursacht werden.<br />Hinzu kommt, dass sowohl die Stadt Graz und das Land Steiermark, in deren ausschließlichem Zuständigkeitsbereich die VLSA liegen, als auch die VSTG dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG 2026) unterliegen. Dieses stellt hohe Anforderungen an die Sicherheit von Informationssystemen kritischer Infrastrukturen. Die gesetzlichen Vorgaben beschränken sich dabei nicht auf die technische Absicherung der eingesetzten Systeme, sondern verlangen auch die durchgängige Einbindung von Sicherheitsstandards in sämtliche Phasen des Betriebs, der Wartung und der gesamten Lieferkette. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Lieferanten entlang der Wertschöpfungskette einer umfassenden sicherheitsrelevanten Prüfung zu unterziehen, um die Einhaltung der gesetzlich geforderten Sicherheitsstandards sicherzustellen. Da auch Yunex dem Anwendungsbereich des NISG 2026 unterliegt, ist gewährleistet, dass diese Anforderungen bei Entwicklung, Betrieb und Wartung der Systeme konsequent umgesetzt werden. Die Einhaltung dieser Standards ist von wesentlicher Bedeutung, um potenzielle Schwachstellen frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen sowie die Sicherheit und Verfügbarkeit des Verkehrsbetriebs dauerhaft sicherzustellen. Die Integration einer Lösung eines Drittherstellers würde hingegen zusätzliche Risiken für die Informations- und Systemsicherheit mit sich bringen und könnte dadurch die Sicherheit des Verkehrsbetriebs beeinträchtigen. Angesichts der strengen Anforderungen des NISG 2026 sowie der damit verbundenen Haftungs- und Sanktionsrisiken ist ein solches Risiko jedenfalls zu vermeiden.<br />Die Erbringung der Liefer- und Dienstleistungen zur ÖPNV-Priorisierung der VLSA mittels C-ITS ist daher technisch nur durch Yunex möglich. Aufgrund dieser Umstände ist ein Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmen gemäß § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG zulässig.<br />Der Betrieb der ÖPNV-Priorisierung bedarf einer Einbindung in die bestehende Systemarchitektur zwischen On-Board-Unit, VLSA und Verkehrsrechner, um eine Priorisierung überhaupt zu ermöglichen. Bei der benötigten Einbindung handelt es sich um eine urheberrechtlich geschützte Schnittstelle, an welcher Yunex ein ausschließliches alleiniges Nutzungsrecht hat. Vor diesem Hintergrund ist ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Unternehmen gemäß § 36 Abs 1 Z 3 lit b BVergG zulässig.<br />Die technischen Gegebenheiten im Zusammenhang mit den VLSA sowie Verkehrsrechner wurden nicht durch die VSTG selbst verursacht. Weiters ist eine technische Alternativlösung durch die VSTG insbesondere aufgrund fehlender (verfassungs-)gesetzlicher Zuständigkeiten, mangels Einflussnahme auf die bestehende, technisch zugrundeliegende Infrastruktur und Systemarchitektur, erforderlicher Interoperabilität der Systeme sowie von IT-Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der kritischen Infrastruktur nicht möglich.<br />Vor diesem Hintergrund ist ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Unternehmen gemäß § 36 Abs 1 Z 3 lit a und lit b BVergG 2018 zulässig. |