| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Gemäß § 36 Abs 1 Z 8 BVergG können Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder sich in einem Restrukturierungsverfahren befindet, von einem Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.<br />Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Z 8 BVergG vor. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft Hugo Schär und die GISMO Immobilien und Bau AG als in Aussicht genommener Zuschlagsempfänger haben die zu beschaffenden Komponenten aus der Insolvenz der Schär Proton AG übernommen. Bei beiden Mitgliedern der Bietergemeinschaft handelt es sich um Gläubiger der insolventen Schär Proton AG. Die Geschäftstätigkeit der Schär Proton AG wird nicht fortgeführt; Hugo Schär und die GISMO Immobilien und Bau AG beabsichtigen die Geschäftstätigkeit endgültig einzustellen, wodurch sich diese besonders günstige Gelegenheit zum Erwerb des auftragsgegenständlichen, aus der insolvenzbedingten Abwicklung der Schär Proton AG stammenden, In-Room-Equipments für die Auftraggeberin ergibt. Der Kaufpreis liegt mit EUR 8.200.000 exkl USt deutlich unter den im Rahmen der Markterkundung eingeholten Preisauskünften von Interessenten.<br />Ergänzend sind nach Ansicht der Auftraggeberin auch die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG erfüllt. Die Auftraggeberin hat eine Markterkundung durch Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt und darin sachlich begründete Mindestanforderungen an den Auftragsgegenstand festgelegt (vgl VwGH 22.3.2023, Ro 2019/04/0234), u.a. die Lieferung der Komponenten bis Anfang 2028,die Einräumung von Nutzungsrechten zur Weiterentwicklung durch die Auftraggeberin sowie Zeichnungsableitungen aus den 3D-Modellen. Die unionsweit durchgeführte Markterkundung hat ergeben, dass nur der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger die Mindestanforderungen der AG erfüllt, weshalb aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Im gegenständlichen Fall ist keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung ersichtlich, denn es kann der Auftraggeberin nicht zugemutet werden, Komponenten zu beschaffen, die deutlich später geliefert würden oder das Projekt der Auftraggeberin deutlich verändern würden. Aufgrund der transparenten, europaweiten Sondierung des Marktes liegt auch keine künstliche Einschränkung vor. |