<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><KD_8_1_Z4 version="1" xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>EBG MedAustron GmbH</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110017078921</NATIONALID><PHONE>+43 66488852000</PHONE><E_MAIL>ulrike.sehrschoen@eylaw.at</E_MAIL><CONTACT>Pelzmann Gall Gr&#246;&#223; Rechtsanw&#228;lte GmbH (EY Law), att RA Mag. Ulrike Sehrsch&#246;n</CONTACT></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>In-Room-Equipment f&#252;r Protonentherapie („In-Room-Equipment“)</P></TITLE> <REFERENCE_NUMBER>202678</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="33151000" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="SUPPLIES" /><SHORT_DESCR><P>Lieferauftrag &#252;ber die Beschaffung von Komponenten des In-Room-Equipments (insbesondere Gantry und Nozzle f&#252;r Protonentherapie) f&#252;r die Erweiterung der bestehenden Anlage am Standort Wiener Neustadt im Wege eines Verhandlungsverfahrens gem&#228;&#223; &#167; 36 Abs 1 Z 8 bzw. Z 3 BVergG.</P></SHORT_DESCR><NO_LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><NUTS CODE="AT122" /></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Hugo Sch&#228;r</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>GISMO Immobilien und Bau AG</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO><DATE_DISPATCH_NOTICE>2026-06-17</DATE_DISPATCH_NOTICE></COMPLEMENTARY_INFO><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2026-06-19</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2026-06-19T04:15:05</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P>Gem&#228;&#223; &#167; 36 Abs 1 Z 8 BVergG k&#246;nnen Lieferauftr&#228;ge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die zu besonders g&#252;nstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit endg&#252;ltig einstellt, oder sich in einem Restrukturierungsverfahren befindet, von einem Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gl&#228;ubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.</P><P>Im gegenst&#228;ndlichen Fall liegen die Voraussetzungen des &#167; 36 Abs 1 Z 8 BVergG vor. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft Hugo Sch&#228;r und die GISMO Immobilien und Bau AG als in Aussicht genommener Zuschlagsempf&#228;nger haben die zu beschaffenden Komponenten aus der Insolvenz der Sch&#228;r Proton AG &#252;bernommen. Bei beiden Mitgliedern der Bietergemeinschaft handelt es sich um Gl&#228;ubiger der insolventen Sch&#228;r Proton AG. Die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der Sch&#228;r Proton AG wird nicht fortgef&#252;hrt; Hugo Sch&#228;r und die GISMO Immobilien und Bau AG beabsichtigen die Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit endg&#252;ltig einzustellen, wodurch sich diese besonders g&#252;nstige Gelegenheit zum Erwerb des auftragsgegenst&#228;ndlichen, aus der insolvenzbedingten Abwicklung der Sch&#228;r Proton AG stammenden, In-Room-Equipments f&#252;r die Auftraggeberin ergibt. Der Kaufpreis liegt mit EUR 8.200.000 exkl USt deutlich unter den im Rahmen der Markterkundung eingeholten Preisausk&#252;nften von Interessenten.</P><P></P><P>Erg&#228;nzend sind nach Ansicht der Auftraggeberin auch die Voraussetzungen des &#167; 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG erf&#252;llt. Die Auftraggeberin hat eine Markterkundung durch Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb durchgef&#252;hrt und darin sachlich begr&#252;ndete Mindestanforderungen an den Auftragsgegenstand festgelegt (vgl VwGH 22.3.2023, Ro 2019/04/0234), u.a. die Lieferung der Komponenten bis Anfang 2028,die Einr&#228;umung von Nutzungsrechten zur Weiterentwicklung durch die Auftraggeberin sowie Zeichnungsableitungen aus den 3D-Modellen. Die unionsweit durchgef&#252;hrte Markterkundung hat ergeben, dass nur der in Aussicht genommene Zuschlagsempf&#228;nger die Mindestanforderungen der AG erf&#252;llt, weshalb aus technischen Gr&#252;nden kein Wettbewerb vorhanden ist. Im gegenst&#228;ndlichen Fall ist keine vern&#252;nftige Alternative oder Ersatzl&#246;sung ersichtlich, denn es kann der Auftraggeberin nicht zugemutet werden, Komponenten zu beschaffen, die deutlich sp&#228;ter geliefert w&#252;rden oder das Projekt der Auftraggeberin deutlich ver&#228;ndern w&#252;rden. Aufgrund der transparenten, europaweiten Sondierung des Marktes liegt auch keine k&#252;nstliche Einschr&#228;nkung vor.</P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>