| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Es handelt sich um eine Verlängerung der Beauftragung gemäß 429737-2022, 55688-2023, 668636-2023, 631016-2024, 681670-2024. Auftragsgegenstand ist die Verlängerung des bestehenden Pachtvertrages über die hier angeführten Lokalitäten (Geltungsdauer: ursprünglich bis 31.10.2023 und zuletzt verlängert bis 31.10.2025) bis zum 28.2.2027 aus technischen Gründen.<br />Die Generalplanerleistungen für das neue Aquarium, dessen Errichtung in direktem Zusammenhang mit dem Umbau und der Standortverlegung der Shop-Lokalitäten steht, wurden mittlerweile ausgeschrieben (siehe dazu Bekanntmachung 340542-2022) und beauftragt (siehe dazu Bekanntmachung 32125-2025). Im Zusammenhang mit diesen Leistungen wird ein neues technisches Standort- und Betriebskonzept für den zukünftigen Zoo-Souvenirshop erarbeitet. Auf Grund von für den Auftraggeber nicht vorhersehbaren technischen Gründen verzögert sich allerdings der Beginn der geplanten Bauarbeiten. Die technischen Gründe für die Verzögerung sind die noch nicht umsetzbaren Umbauarbeiten im gesamten Ein- und Ausgangsbereich und die in diesem Zusammenhang stehende zukünftige Standortverlegung des Zoo-Souvenirshops. Um einen durchgängigen Betrieb zu sichern , ist es beabsichtigt, den gegenständlichen Vertrag mit dem bestehenden Auftragnehmer bis 28.2.2027 zu verlängern.<br />Pachtverträge über unbewegliche Sachen, wie auch gegenständlich, unterliegen grundsätzlich nicht den europäischen oder nationalen (Österreich) vergaberechtlichen Bindungen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei dem beabsichtigten Pachtvertrag Elemente einer Dienstleistungskonzession angedacht sind. Um einen höchstmöglichen Grad an Transparenz zu erreichen, plant der Auftraggeber, während der Geltungsdauer des beabsichtigten Pachtvertrages nach wie vor eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen, die auch das eventuelle Bestehen eines Wettbewerbs überprüft. Um jeglicher Abgrenzungsfrage zwischen Pachtvertrag und Dienstleistungskonzession Rechnung zu tragen, wird die gegenständliche Ex-ante-Transparenzbekanntmachung freiwillig im klassischen vergaberechtlichen Bereich vorgenommen.<br />Hierbei wird explizit darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber nach Veröffentlichung der gegenständlichen Bekanntmachung und der hier angeführten Begründung die Verlängerung des bestehenden Pachtvertrages noch nicht umgehend vornehmen wird, sondern vielmehr den Ablauf der Stillhaltefrist von 10 Tagen abwarten wird. Auf Grund dieser Bekanntmachung und gemäß § 356 Abs 8 BVergG 2018 ist dann ein Anfechtungsantrag nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung ausgeschlossen. Sofern Fragen zur der hier dargestellten sachlichen Begründung bestehen, gibt darüber hinaus der Auftraggeber unter vergabe@terzaki.at Auskunft. |