| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Die gegenständliche ex ante Transparenzbekanntmachung wird hiermit widerrufen und ist als gegenstandslos zu betrachten.<br />Aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen beim Auftraggeber in den Monaten April und Mai 2025 – verbunden mit einer Anpassung der Forecasts hinsichtlich der Anzahl und des Einsatzes der Arbeitnehmer:innen – sind die Annahmen, die im November 2024 der ursprünglichen Bedarfsermittlung zugrunde lagen, nicht mehr aktuell. Mit Beschluss der Geschäftsführung vom 14. August 2025 wurde die Aufbauorganisation, die Einsatzbereiche der Mitarbeiter:innen sowie der damit verbundene Stellenplan geändert. Dadurch änderte sich auch die geplante Ausstattung des Standorts; der ursprünglich angenommene Bedarf für diese Liegenschaft entfiel. Der Bedarf wurde daher durch diesen Beschluss neu festgelegt und gegenüber dem ursprünglich geplanten Leistungsumfang reduziert. Auf dieser Basis wurde zunächst eine Direktvergabe erwogen. Der geschätzte Auftragswert dieser Direktvergabe hätte sich für das Jahr 2025 jedenfalls auf einen Betrag deutlich unter EUR 143.000,– netto belaufen. Unter strenger Berücksichtigung der Zusammenrechnung sämtlicher bereits erfolgter Vergaben aus früheren Geschäftsperioden (ex post) kann jedoch ein anderes Ergebnis für die Wahl des Verfahrens in Betracht gezogen werden. Um den höchstmöglichen Grad an Transparenz zu gewährleisten, vergaberechtliche Sorgfalt sicherzustellen und sämtliche Interpretationsspielräume auszuschließen, wird der Auftraggeber alle erfolgten Vergaben der letzten Geschäftsperioden zusammenrechnen und die Direktvergabe in der angekündigten Form als Verfahrenswahl ausschließen. Dahingehend soll die Berichtigung der gegenständlichen ex ante Transparenzbekanntmachung dazu führen, dass die ursprüngliche Version dieser ex ante Transparenzbekanntmachung als hiermit widerrufen gilt (hiermit zurückgezogen).<br />Auf Basis dieser kumulativen Berechnung hat sich gezeigt, dass der Bedarf nicht mehr im Wege einer Direktvergabe gedeckt werden kann. Der Auftraggeber wird daher entweder auf bestehende, EU-weit ausgeschriebene Rahmenvereinbarungen der BBG zurückgreifen oder eine eigene EU-weite Ausschreibung einleiten. |