Bereitstellung des ORF-Übertragungsnetzes
| Art | KD_8_1_Z4 Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung |
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| Bezeichnung | Bereitstellung des ORF-Übertragungsnetzes |
| Kategorie (CPV Hauptteil) | 64200000 Fernmeldedienste |
| NUTS | ATZZZ Extra-Regio NUTS 3 |
| Auftraggeber |
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| Lieferant | Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG |
| Verfahrensart | |
| Art des Auftrags | Dienstleistungsauftrag |
| Beschreibung | Der Gegenstand der Bekanntmachung betrifft die Vergabe der Bereitstellung des ORF-Übertragungsnetzes („LNet 3.0“ bzw. „ORF-Leitungs- und Datennetz“) an die ORF-Tochtergesellschaft Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS). Dies erfolgt durch einen Zusatzvertrag zum bereits bestehenden Vertrag zur terrestrischen Signalverbreitung im UKW-Bereich zwischen dem ORF und der ORS. Im Detail umfasst der Vertrag mehrere wesentliche Punkte: - Bereitstellung eines Leitungsnetzes: Die ORS soll ein umfassendes Leitungsnetz zur Verfügung stellen, das sowohl ein Hauptnetz als auch ein Eventnetz umfasst. Das Hauptnetz dient der regulären Übertragung und Verbreitung von Signalen, während das Eventnetz für spezielle, temporäre Übertragungen vorgesehen ist. - Erbringung von Full Managed Services: Im Rahmen des Vertrags verpflichtet sich die ORS, eine vollständige Verwaltung und Betreuung des Netzwerks sowie der damit verbundenen Dienste anzubieten. Dies umfasst alle technischen, betrieblichen und infrastrukturellen Aufgaben, die notwendig sind, um einen reibungslosen Betrieb des Netzes und die Übertragung der Signale zu gewährleisten. - Übernahme und Verbreitung der Signale: Die ORS übernimmt die entsprechenden Signale vom ORF und stellt sicher, dass diese über die vereinbarten Verbreitungswege weiterverbreitet werden. Dies schließt sowohl die technische Integration als auch die Verteilung der Signale an die Endnutzer über unterschiedliche Plattformen ein. - Insgesamt zielt der Vertrag darauf ab, die Infrastruktur und Dienstleistungen für die Übertragung und Verbreitung der ORF-Signale durch die ORS zu optimieren und eine effiziente, zuverlässige Signalverbreitung sicherzustellen. |
| Beschreibung der maßgeblichen Gründe | Es gilt die Ausnahme gemäß § 9 Z 19 BVergG 2018. Diese Bestimmung bezieht sich auf Dienstleistungsaufträge an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten, insbesondere für Aufträge zur Ausstrahlung oder Bereitstellung von Sendungen. Diese Ausnahme setzt Art. 10 lit. b der Richtlinie 2014/24/EU um, welche den Mitgliedstaaten erlaubt, bei der Vergabe von Aufträgen im Bereich der Ausstrahlung von Rundfunksendungen oder der Bereitstellung von Sendematerial von den Vergaberechtsvorschriften abzuweichen, wenn der Auftrag direkt für die Ausstrahlung durch eine Rundfunkanstalt bestimmt ist. Da der gegenständliche Auftrag in direktem Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Rundfunksendungen steht, unterliegt er dieser Ausnahme.<br />Zusätzlich fällt der Auftrag unter die Ausnahme gemäß § 9 Z 24 BVergG 2018, die auf die Bereitstellung und den Betrieb von Kommunikationsnetzen abzielt. Diese Ausnahme setzt Art. 8 der Richtlinie 2014/24/EU um, die im Rahmen der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes öffentliche Aufträge zur Bereitstellung oder zum Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze aus den klassischen Vergaberechtsvorschriften ausnimmt. Da das ORF-Leitungsnetz eine zentrale Infrastruktur für die Sendesicherheit und die Übertragung von Audio- und Videoinhalten darstellt, fällt der Auftrag auch unter diese Ausnahme. |
| Tag der erstmaligen Verfügbarkeit | 11.04.2025 |
| Letzte Änderung der Ausschreibung | 11.04.2025 |