<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><KD_8_1_Z4 version="1" xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>&#214;sterreichischer Rundfunk</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110015424515</NATIONALID><PHONE>+43 18787812720</PHONE><E_MAIL>vergabe@orf.at</E_MAIL><CONTACT></CONTACT></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>Bereitstellung des ORF-&#220;bertragungsnetzes</P></TITLE> <REFERENCE_NUMBER>ORF25010</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="64200000" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="SERVICES" /><SHORT_DESCR><P>Der Gegenstand der Bekanntmachung betrifft die Vergabe der Bereitstellung des ORF-&#220;bertragungsnetzes („LNet 3.0“ bzw. „ORF-Leitungs- und Datennetz“) an die ORF-Tochtergesellschaft &#214;sterreichische Rundfunksender GmbH &amp; Co KG (ORS). Dies erfolgt durch einen Zusatzvertrag zum bereits bestehenden Vertrag zur terrestrischen Signalverbreitung im UKW-Bereich zwischen dem ORF und der ORS.</P><P></P><P>Im Detail umfasst der Vertrag mehrere wesentliche Punkte:</P><P>-	Bereitstellung eines Leitungsnetzes: Die ORS soll ein umfassendes Leitungsnetz zur Verf&#252;gung stellen, das sowohl ein Hauptnetz als auch ein Eventnetz umfasst. Das Hauptnetz dient der regul&#228;ren &#220;bertragung und Verbreitung von Signalen, w&#228;hrend das Eventnetz f&#252;r spezielle, tempor&#228;re &#220;bertragungen vorgesehen ist.</P><P>-	Erbringung von Full Managed Services: Im Rahmen des Vertrags verpflichtet sich die ORS, eine vollst&#228;ndige Verwaltung und Betreuung des Netzwerks sowie der damit verbundenen Dienste anzubieten. Dies umfasst alle technischen, betrieblichen und infrastrukturellen Aufgaben, die notwendig sind, um einen reibungslosen Betrieb des Netzes und die &#220;bertragung der Signale zu gew&#228;hrleisten.</P><P>-	&#220;bernahme und Verbreitung der Signale: Die ORS &#252;bernimmt die entsprechenden Signale vom ORF und stellt sicher, dass diese &#252;ber die vereinbarten Verbreitungswege weiterverbreitet werden. Dies schlie&#223;t sowohl die technische Integration als auch die Verteilung der Signale an die Endnutzer &#252;ber unterschiedliche Plattformen ein.</P><P>-	Insgesamt zielt der Vertrag darauf ab, die Infrastruktur und Dienstleistungen f&#252;r die &#220;bertragung und Verbreitung der ORF-Signale durch die ORS zu optimieren und eine effiziente, zuverl&#228;ssige Signalverbreitung sicherzustellen.</P></SHORT_DESCR><NO_LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><CPV_ADDITIONAL><CPV_CODE CODE="64220000" /></CPV_ADDITIONAL><NUTS CODE="ATZZZ" /></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>&#214;sterreichische Rundfunksender GmbH &amp; Co KG</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO><DATE_DISPATCH_NOTICE>2025-04-09</DATE_DISPATCH_NOTICE></COMPLEMENTARY_INFO><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2025-04-11</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2025-04-11T08:55:02</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P>Es gilt die Ausnahme gem&#228;&#223; &#167; 9 Z 19 BVergG 2018. Diese Bestimmung bezieht sich auf Dienstleistungsauftr&#228;ge an Anbieter von audiovisuellen oder H&#246;rfunkmediendiensten, insbesondere f&#252;r Auftr&#228;ge zur Ausstrahlung oder Bereitstellung von Sendungen. Diese Ausnahme setzt Art. 10 lit. b der Richtlinie 2014/24/EU um, welche den Mitgliedstaaten erlaubt, bei der Vergabe von Auftr&#228;gen im Bereich der Ausstrahlung von Rundfunksendungen oder der Bereitstellung von Sendematerial von den Vergaberechtsvorschriften abzuweichen, wenn der Auftrag direkt f&#252;r die Ausstrahlung durch eine Rundfunkanstalt bestimmt ist. Da der gegenst&#228;ndliche Auftrag in direktem Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Rundfunksendungen steht, unterliegt er dieser Ausnahme.</P><P>Zus&#228;tzlich f&#228;llt der Auftrag unter die Ausnahme gem&#228;&#223; &#167; 9 Z 24 BVergG 2018, die auf die Bereitstellung und den Betrieb von Kommunikationsnetzen abzielt. Diese Ausnahme setzt Art. 8 der Richtlinie 2014/24/EU um, die im Rahmen der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes &#246;ffentliche Auftr&#228;ge zur Bereitstellung oder zum Betrieb &#246;ffentlicher Kommunikationsnetze aus den klassischen Vergaberechtsvorschriften ausnimmt. Da das ORF-Leitungsnetz eine zentrale Infrastruktur f&#252;r die Sendesicherheit und die &#220;bertragung von Audio- und Videoinhalten darstellt, f&#228;llt der Auftrag auch unter diese Ausnahme.</P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>