Planungsleistungen (HKLSE-Planung) Umbau- und Sanierung Med.Campus III/ Umbau OP Intensiv, Röntgen und angrenzende Bereiche

Art KD_8_1_Z4 Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Bezeichnung Planungsleistungen (HKLSE-Planung) Umbau- und Sanierung Med.Campus III/ Umbau OP Intensiv, Röntgen und angrenzende Bereiche
Kategorie (CPV Hauptteil) 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
NUTS AT312 Linz-Wels
Auftraggeber
Lieferant Technisches Büro Freunschlag GesmbH
Verfahrensart
Art des Auftrags Dienstleistungsauftrag
Beschreibung Die Bauten A und B des Kepler Universitätsklinikums am Med.Campus III werden zurzeit generalsaniert, wobei die Generalsanierung aktuell in zwei Etappen, Bettentrakt und Ambulanzbereich, erfolgt. Im Zuge der Sanierungsarbeiten ist nun aufgekommen, dass es erforderlich ist, im Rahmen der gegenständlichen Generalsanierung sogleich auch die Bereiche OP-Intensivstation, Röntgen und damit verbundene Restflächen mitzusanieren. Die zusätzlich erforderlichen Leistungen betreffen die HKLSE-Planung (hinsichtlich der Bereiche OP-Intensivstation, Röntgen und damit verbundene Restflächen), die im Zuge der Generalsanierung der Bauten A und B des Kepler Universitätsklinikums am Med.Campus III durchzuführen ist.
Beschreibung der maßgeblichen Gründe Der Auftragnehmer wurde im Rahmen der Generalsanierung der Bauten A und B des Kepler Universitätsklinikums am Med.Campus II mit HKLSE-Planungsleistungen beauftragt. Im Zuge der Sanierungsarbeiten ist nun aufgekommen, dass es erforderlich ist, im Rahmen der gegenständlichen Generalsanierung sogleich auch die Bereiche OP-Intensivstation, Röntgen und damit verbundene Restflächen mitzusanieren. Der bisherige Auftragnehmer soll auch damit beauftragt werden. Die Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers ist vergaberechtlich über § 365 Abs. 3 Z 5 BVergG gerechtfertigt. Die Auftragserweiterung ist sowohl aus technischen als auch wirtschaftlichen Gründen erforderlich und wäre ein Auftragnehmerwechsel mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden. Bei den bereits in Sanierung befindlichen Bereichen erfolgt die Leitungsführung im Boden. Unter diesen Bereichen befinden sich die nunmehr neu zu planenden Bereiche bzw. deren Decke. eine Realisierung dieser Leistungen zu ermöglichen, ist es sohin zwingend erforderlich, dass die Sanierung der unteren Bereiche bereits jetzt (durch den bestehenden Auftragnehmer) mitgeplant wird. Eine allfällige spätere Neuplanung der unteren Bereiche wäre nicht bzw. nur mit massiven Erschwernissen möglich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die neu zu sanierenden Bereiche insbesondere die OP-Intensivstation umfassen, welche im Zuge der Sanierung zeitweise gesperrt werden muss. Dabei handelt es sich um einen hochsensiblen Bereich. Sofern der aktuelle Planer nicht sogleich auch mit der Planung der neuen Bereiche beauftragt werden würde, müsste insbesondere die OP-Intensivstation zwei Mal gesperrt werden, was aus Gründen der Patientenversorgung bzw. der Versorgungssicherheit ausgeschlossen ist. Die Sanierung ist auch aus zeitlichen Gründen dringend erforderlich, da es aktuell zwei Warmwassersysteme gibt (eine direkte Wasseraufbereitung für die neuen Bereiche und einen Warmwasserboiler für die noch nicht sanierten Bereiche). Die Warmwasseraufbereitung über den Boiler birgt jedoch massive Gesundheitsrisiken (Legionellen oder sonstige Verunreinigungen) und ist sohin auf das Mindestmaß zu reduzieren. Darüber hinaus würden bei einem Wechsel des Planers vielfach doppelte Aufwände entstehen. Hervorzuheben ist schließlich, dass an der bisherigen Planung des Auftragnehmers anzuknüpfen ist bzw. diese fort- und (weiter)zubearbeiten ist, was einen AN-Wechsel technisch ausschließt. Zusammengefasst ist ein Wechsel des Planers insbesondere aus Patientensicherheitsthemen (zB. Wasseraufbereitung, mehrmalige Sperren der Intensivstation mit direkten Auswirkungen auf die Wartelisten etc) nicht möglich. Ein Planerwechsel wäre weiters mit massiven Zusatzkosten verbunden. Angemerkt, dass die Erweiterung des Auftrags unter der gemäß § 365 Abs. 3 Z 5 maßgeblichen Schwelle von 50% des ursprünglichen Auftragswerts liegt. Die Voraussetzungen des § 365 Abs. 3 Z 5 leg cit. sind erfüllt.
Tag der erstmaligen Verfügbarkeit 12.04.2024
Letzte Änderung der Ausschreibung 12.04.2024
Version 1, XML, zuletzt aktualisiert: 12.04.2024