ELKOS Anpassung AML und DEC

Art KD_8_1_Z4 Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Bezeichnung ELKOS Anpassung AML und DEC
Kategorie (CPV Hauptteil) 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
NUTS AT ÖSTERREICH
Auftraggeber
Lieferant Frequentis AG, HxGN Safety & Infrastructure GmbH
Verfahrensart
Art des Auftrags Dienstleistungsauftrag
Beschreibung Gegenstand der Vertragsänderung sind zusätzliche Leistungen, nämlich "Digital Emergemcy Call 112" und "Advanced Mobile Location".
Mit dem Digital Emergency Call 112 wird mit einer Notruf-Zentrale mittels Text-Chat kommuniziert und kann in einer Notsituation professionell geholfen werden.
Bei der Advanced Mobile Location wird bei der Wahl eines Notrufs die aktuelle Position an die Notrufzentrale übermittelt. Das Mobiltelefon erkennt dabei wann es sich um einen Notruf handelt (z.B. Wahl der 112), aktiviert die interne Ortungsfunktion (GPS) und sendet die Positionsdaten automatisch zur Notrufzentrale.
Beschreibung der maßgeblichen Gründe Im Juni 2017 wurde die Rahmenvereinbarung und der Projektvertrag ELKOS Austria nach dem in Punkt IV.2.1 genannten Vergabeverfahren abgeschlossen. Gegenstand der vorliegenden unwesentlichen Vertragsänderung ist die – aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie der nationalen Umsetzung im TKG 2021 – gesetzlich notwendige Anpassung des ELKOS an die bloßen Zusatzfunktionen AML („Advanced Mobile Location“) und DEC („Digital Emergency Call“).<br />Das BMI als Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer gemäß § 122 Abs 3 TKG 2021 hat eine Infrastruktur für einen textbasierten Notruf und der Entgegennahme von endgeräteseitig ermittelten Standortdaten zu schaffen und zu betreiben.<br />Der AG stützt die unwesentliche Vertragsänderung auf § 365 Abs 3 Ziffer 5 bzw. 6 BVergG 2018 (bzw. Art 72 Abs 1 lit b bzw. c RL 2014/24/EU).<br />Zum Vorliegen aller Voraussetzungen der Ziffer 5 ist auszuführen, dass AML und DEC in der Gesamtbetrachtung des ursprünglichen Auftrags der Beschaffung eines umfassenden Einsatzleit- und Kommunikationssystems bloß eine zusätzliche Leistung darstellen, die nur im Gesamtsystem betrieben werden können.<br />Die Anpassung von ELKOS ist weiters erforderlich, weil dies zur Erreichung des ursprünglichen Beschaffungsziels – eines umfassenden Einsatzleit- und Kommunikationssystems –notwendig ist. Die beiden Zusatzleistungen waren nach dem damaligen Stand der Technik in der Leistungsbeschreibung bereits rudimentär erwähnt. Die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 erfolgte durch das TKG 2021 erst mit 01.11.2021 und damit über vier Jahre nach Abschluss der Verträge. Für den AG war der extrem rasche technologische Fortschritt von AML und DEC nicht vorhersehbar, weshalb die gegenständlich bloßen Zusatzleistungen nicht mit jenen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung vergleichbar sind.<br />Ein Wechsel des bisherigen Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen unmöglich. Bei einem Auftragnehmerwechsel kann die gesamte bestehende Infrastruktur nicht genützt werden. Dadurch resultieren neben einem höheren betrieblichen Risiko einer eingeschränkten Verfügbarkeit eines Notrufdienstes durch geteilte Leistungssphären noch weitere Risiken wie insbesondere doppelte IT-Systeme (Server, Router, Netzwerkanbindungen), doppelte Angriffspunkte für Cyberattacken, parallele Supportdienste und Prozesse und unterschiedliche Lebenszyklen der verschiedenen Technologien. Dies stellt einerseits eine grobe wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit und andererseits erheblich technische Risiken bei einer sicherheitskritischen Infrastruktur dar, die dem Auftraggeber keinen Zweifel am Erfordernis der Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers lassen.<br />Der Gesamtwert der zusätzlichen Leistung liegt weiter unter 50% des Wertes der ursprünglichen Leistung. Wie aus Punkt II.1.7 und der Bekanntgabe 2017/S 157-325891 ersichtlich ist, beträgt der Wert der unwesentlichen Vertragsänderung lediglich 25% des ursprünglichen Wertes. Es erfolgt keine Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers. Es liegen alle Voraussetzungen einer unwesentlichen Vertragsänderung vor.<br />Zum Vorliegen aller Voraussetzungen der Ziffer 6 ist auszuführen, dass AML und DEC nach dem damaligen Stand der Technik, dh mit der gebotenen Sorgfalt, vom AG in den Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt wurden. Durch die über vier Jahre spätere Novellierung des TKG und die darin verankerte Verpflichtung sind Umstände aufgetreten, die der AG trotz seiner eingehaltenen Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte. Die Anpassung an AML und DEC stellt in der Gesamtbetrachtung von ELKOS keine Änderung des Gesamtcharakters der Beschaffung eines umfassenden Einsatzleit- und Kommunikationssystem dar. Es erfolgt keine Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers. Es liegen alle Voraussetzungen einer unwesentlichen Vertragsänderung vor.
Tag der erstmaligen Verfügbarkeit 29.06.2023
Letzte Änderung der Ausschreibung 29.06.2023
Version 1, XML, zuletzt aktualisiert: 29.06.2023