<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><KD_8_1_Z4 version="1" xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>Republik &#214;sterreich, vertreten durch den Bundesminister f&#252;r Inneres</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110006619920</NATIONALID><PHONE>+43 14097609</PHONE><E_MAIL>kanzlei@schramm-oehler.at</E_MAIL><CONTACT>Schramm &#214;hler Rechtsanw&#228;lte GmbH, z.Hd RA Dr. Matthias &#214;hler</CONTACT></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>ELKOS Anpassung AML und DEC</P></TITLE> <REFERENCE_NUMBER>2015/S 230-418244</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="72000000" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="SERVICES" /><SHORT_DESCR><P>Gegenstand der Vertrags&#228;nderung sind zus&#228;tzliche Leistungen, n&#228;mlich  &quot;Digital Emergemcy Call 112&quot; und &quot;Advanced Mobile Location&quot;.</P><P>Mit dem Digital Emergency Call 112 wird mit einer Notruf-Zentrale mittels Text-Chat kommuniziert und kann in einer Notsituation professionell geholfen werden.</P><P>Bei der Advanced Mobile Location wird bei der Wahl eines Notrufs die aktuelle Position an die Notrufzentrale &#252;bermittelt. Das Mobiltelefon erkennt dabei wann es sich um einen Notruf handelt (z.B. Wahl der 112), aktiviert die interne Ortungsfunktion (GPS) und sendet die Positionsdaten automatisch zur Notrufzentrale.</P></SHORT_DESCR><NO_LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><CPV_ADDITIONAL><CPV_CODE CODE="48000000" /></CPV_ADDITIONAL><NUTS CODE="AT" /></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Frequentis AG</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>HxGN Safety &amp; Infrastructure GmbH</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO><DATE_DISPATCH_NOTICE>2023-06-27</DATE_DISPATCH_NOTICE></COMPLEMENTARY_INFO><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2023-06-29</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2023-06-29T18:30:04</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P>Im Juni 2017 wurde die Rahmenvereinbarung und der Projektvertrag ELKOS Austria nach dem in Punkt IV.2.1 genannten Vergabeverfahren abgeschlossen. Gegenstand der vorliegenden unwesentlichen Vertrags&#228;nderung ist die – aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie der nationalen Umsetzung im TKG 2021 – gesetzlich notwendige Anpassung des ELKOS an die blo&#223;en Zusatzfunktionen AML („Advanced Mobile Location“) und DEC („Digital Emergency Call“).</P><P></P><P>Das BMI als Betreiber der einheitlichen europ&#228;ischen Notrufnummer gem&#228;&#223; &#167; 122 Abs 3 TKG 2021 hat eine Infrastruktur f&#252;r einen textbasierten Notruf und der Entgegennahme von endger&#228;teseitig ermittelten Standortdaten zu schaffen und zu betreiben.</P><P></P><P>Der AG st&#252;tzt die unwesentliche Vertrags&#228;nderung auf &#167; 365 Abs 3 Ziffer 5 bzw. 6 BVergG 2018 (bzw. Art 72 Abs 1 lit b bzw. c RL 2014/24/EU).</P><P></P><P>Zum Vorliegen aller Voraussetzungen der Ziffer 5 ist auszuf&#252;hren, dass AML und DEC in der Gesamtbetrachtung des urspr&#252;nglichen Auftrags der Beschaffung eines umfassenden Einsatzleit- und Kommunikationssystems blo&#223; eine zus&#228;tzliche Leistung darstellen, die nur im Gesamtsystem betrieben werden k&#246;nnen.</P><P></P><P>Die Anpassung von ELKOS ist weiters erforderlich, weil dies zur Erreichung des urspr&#252;nglichen Beschaffungsziels – eines umfassenden Einsatzleit- und Kommunikationssystems –notwendig ist. Die beiden Zusatzleistungen waren nach dem damaligen Stand der Technik in der Leistungsbeschreibung bereits rudiment&#228;r erw&#228;hnt. Die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 erfolgte durch das TKG 2021 erst mit 01.11.2021 und damit &#252;ber vier Jahre nach Abschluss der Vertr&#228;ge. F&#252;r den AG war der extrem rasche technologische Fortschritt von AML und DEC nicht vorhersehbar, weshalb die gegenst&#228;ndlich blo&#223;en Zusatzleistungen nicht mit jenen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung vergleichbar sind.</P><P></P><P>Ein Wechsel des bisherigen Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen und technischen Gr&#252;nden unm&#246;glich. Bei einem Auftragnehmerwechsel kann die gesamte bestehende Infrastruktur nicht gen&#252;tzt werden. Dadurch resultieren neben einem h&#246;heren betrieblichen Risiko einer eingeschr&#228;nkten Verf&#252;gbarkeit eines Notrufdienstes durch geteilte Leistungssph&#228;ren noch weitere Risiken wie insbesondere doppelte IT-Systeme (Server, Router, Netzwerkanbindungen), doppelte Angriffspunkte f&#252;r Cyberattacken, parallele Supportdienste und Prozesse und unterschiedliche Lebenszyklen der verschiedenen Technologien. Dies stellt einerseits eine grobe wirtschaftliche Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit und andererseits erheblich technische Risiken bei einer sicherheitskritischen Infrastruktur dar, die dem Auftraggeber keinen Zweifel am Erfordernis der Beauftragung des bisherigen Auftragnehmers lassen.</P><P></P><P>Der Gesamtwert der zus&#228;tzlichen Leistung liegt weiter unter 50% des Wertes der urspr&#252;nglichen Leistung. Wie aus Punkt II.1.7 und der Bekanntgabe 2017/S 157-325891 ersichtlich ist, betr&#228;gt der Wert der unwesentlichen Vertrags&#228;nderung lediglich 25% des urspr&#252;nglichen Wertes. Es erfolgt keine Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers. Es liegen alle Voraussetzungen einer unwesentlichen Vertrags&#228;nderung vor.</P><P></P><P>Zum Vorliegen aller Voraussetzungen der Ziffer 6 ist auszuf&#252;hren, dass AML und DEC nach dem damaligen Stand der Technik, dh mit der gebotenen Sorgfalt, vom AG in den Ausschreibungsunterlagen ber&#252;cksichtigt wurden. Durch die &#252;ber vier Jahre sp&#228;tere Novellierung des TKG und die darin verankerte Verpflichtung sind Umst&#228;nde aufgetreten, die der AG trotz seiner eingehaltenen Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte. Die Anpassung an AML und DEC stellt in der Gesamtbetrachtung von ELKOS keine &#196;nderung des Gesamtcharakters der Beschaffung eines umfassenden Einsatzleit- und Kommunikationssystem dar. Es erfolgt keine Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers. Es liegen alle Voraussetzungen einer unwesentlichen Vertrags&#228;nderung vor.</P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>