Folgeauftrag Generelle Planung U-Bahn Linie U2 und U5

Art KD_8_1_Z4 Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Bezeichnung Folgeauftrag Generelle Planung U-Bahn Linie U2 und U5
Kategorie (CPV Hauptteil) 79421200 Projektgestaltung, außer Projektgestaltung von Bauarbeiten
NUTS AT13 Wien
Auftraggeber
Lieferant ISP ZT GmbH, Tecton Consult Engineering ZT GmbH, DI Gerhard Moßburger ZT GmbH
Verfahrensart
Art des Auftrags Dienstleistungsauftrag
Beschreibung Folgeauftrag Generelle Planung U-Bahn Linie U2 und U5
Beschreibung der maßgeblichen Gründe Die Ausnahmebestimmung § 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018 trifft auf den Zusatzauftrag im Wert von ca. EUR 550.000,00 zu. Der bereits im Vergabeverfahren offengelegte Tarif 2000 ermöglichte die Vergütung der im Sachverhalt angesprochenen geänderten Umstände. Der Tarif 2000 bezieht die Möglichkeit von Projektänderungen in den Vertrag und das Honorar mit ein. Die Maßgaben dafür, dass diese Klausel eine Freistellung von der Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens bewirkt, nämlich<br />• Klare, präzise und eindeutige Formulierung;<br />• Angaben zu Umfang und Art der möglichen Änderungen oder Optionen;<br />• Bedingungen, unter denen die Klauseln zur Anwendung gelangen können;<br />• Beschränkung auf Änderungen oder Optionen, die den Gesamtcharakter des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung nicht verändern<br />erfüllt der Tarif 2000. Der Leistungsgegenstand und das Projekt ändern sich nicht; die geänderten Projektumstände sind im ausgeschriebenen und vereinbarten Tarif 2000 vorweggenommene bzw abgebildet.<br />Die Zusatzaufträge 01, 05, 06 und 07 sind durch die Ausnahmebestimmungen des § 365 Abs 3 Z 5 bzw Z 6 BVergG 2018 abgedeckt.<br />Im Zuge der generellen Planung der U2 / U5 können zusätzliche Planungsaspekte von Dritten nicht übernommen werden, ohne dass damit erhebliche Schnittstellenprobleme bzw Zusatzkosten verbunden sind. Dadurch wird der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert.<br />§ 365 Abs 3 BVergG 2018 stellt jeweils darauf ab, dass der jeweilige Zusatzauftrag weniger als 50 % des Grundauftrages ausmacht. Dabei ist eine Kumulierung der Zusatzaufträge nicht gefordert. Abzustellen ist jeweils auf den Einzelauftrag, wobei eine Umgehung dieses 50% Schwellenwerts verboten ist. Im gegenständlichen Fall ist eine solche Umgehung ausgeschlossen, weil die hier angesprochenen Zusatzaufträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgten und unterschiedliche Gründe haben (vgl. Sachverhalt). In diesem Sinn ist das 50%-Erfordernis erfüllt. Der ursprüngliche Auftragswert beträgt netto EUR 1,281.509,16. 50% davon sind EUR 640.754,50. Dieser Schwellenwert von 50% des Grundauftrags wird weder von den einzelnen Zusatzaufträgen 01, 05, 06 oder 07, noch von der kumulierten Summe der Zusatzaufträge 01, 05, 06 und 07 noch von den Mengenmehrungen infolge geänderter Umstände (€ 550.000) überschritten. Der kumulierte Auftragswert dieser 4 Zusatzaufträge beträgt „nur“ EUR 133.700,00. Im Ergebnis wird sohin dieses 50%-Schwellenwertkriterium für Folgeaufträge erfüllt.<br />Als letztes Erfordernis derartiger Vergaben von Folgeaufträgen ist, dass diese Zusatzaufträge im Oberschwellenbereich gemäß § 365 Abs 4 BVergG 2018 bekanntzugeben sind. Im Hinblick darauf, dass die kumulierte Summe aller Aufträge EUR 684.000,00 ausmacht und auch die kumulierte Auftragssumme ohne der Mengenmehrung EUR 133.700,00 ausmacht, gilt im Zweifel diese Bekanntgabeverpflichtung. Dieser Bekanntgabeverpflichtung sind die Wiener Linien & Co KG nachgekommen. Im Ergebnis ist auch diese Anforderung erfüllt. Angemerkt wird, dass im Sinne einer Transparenz bewusst die Summe aller Zusatzaufträge bekanntgegeben wird.<br />Als letztes Erfordernis derartiger Vergaben von Folgeaufträgen ist, dass diese Zusatzaufträge im Oberschwellenbereich gemäß § 365 Abs 4 BVergG 2018 bekanntzugeben sind. Im Hinblick darauf, dass die kumulierte Summe aller Aufträge EUR 684.000,00 ausmacht und auch die ku-mulierte Auftragssumme ohne der Mengenmehrung EUR 133.700,00 ausmacht, gilt im Zweifel diese Bekanntgabeverpflichtung. Dieser Bekanntgabeverpflichtung sind die Wiener Linien & Co KG nachgekommen. Im Ergebnis ist auch diese Anforderung erfüllt. Angemerkt wird, dass im Sinne einer Transparenz bewusst die Summe aller Zusatzaufträge bekanntgegeben wird.
Tag der erstmaligen Verfügbarkeit 09.02.2023
Letzte Änderung der Ausschreibung 09.02.2023
Version 1, XML, zuletzt aktualisiert: 09.02.2023