<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><KD_8_1_Z4 version="1" xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>Wiener Linien GmbH &amp; Co. KG</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110016030272</NATIONALID><PHONE>+43 17909</PHONE><E_MAIL>post@wienerlinien.at</E_MAIL></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>Folgeauftrag Generelle Planung U-Bahn Linie U2 und U5</P></TITLE> <REFERENCE_NUMBER>01</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="79421200" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="SERVICES" /><SHORT_DESCR><P>Folgeauftrag Generelle Planung U-Bahn Linie U2 und U5</P></SHORT_DESCR><NO_LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><NUTS CODE="AT13" /><MAIN_SITE><P>Wien</P></MAIN_SITE></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>ISP ZT GmbH</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Tecton Consult Engineering ZT GmbH</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>DI Gerhard Mo&#223;burger ZT GmbH</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO><DATE_DISPATCH_NOTICE>2023-02-07</DATE_DISPATCH_NOTICE></COMPLEMENTARY_INFO><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2023-02-09</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2023-02-09T18:00:09</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P>Die Ausnahmebestimmung &#167; 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018 trifft auf den Zusatzauftrag im Wert von ca. EUR 550.000,00 zu. Der bereits im Vergabeverfahren offengelegte Tarif 2000 erm&#246;glichte die Verg&#252;tung der im Sachverhalt angesprochenen ge&#228;nderten Umst&#228;nde. Der Tarif 2000 bezieht die M&#246;glichkeit von Projekt&#228;nderungen in den Vertrag und das Honorar mit ein. Die Ma&#223;gaben daf&#252;r, dass diese Klausel eine Freistellung von der Durchf&#252;hrung eines erneuten Vergabeverfahrens bewirkt, n&#228;mlich</P><P></P><P>•	Klare, pr&#228;zise und eindeutige Formulierung;</P><P>•	Angaben zu Umfang und Art der m&#246;glichen &#196;nderungen oder Optionen;</P><P>•	Bedingungen, unter denen die Klauseln zur Anwendung gelangen k&#246;nnen;</P><P>•	Beschr&#228;nkung auf &#196;nderungen oder Optionen, die den Gesamtcharakter des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung nicht ver&#228;ndern</P><P></P><P>erf&#252;llt der Tarif 2000. Der Leistungsgegenstand und das Projekt &#228;ndern sich nicht; die ge&#228;nderten Projektumst&#228;nde sind im ausgeschriebenen und vereinbarten Tarif 2000 vorweggenommene bzw abgebildet.</P><P></P><P>Die Zusatzauftr&#228;ge 01, 05, 06 und 07 sind durch die Ausnahmebestimmungen des &#167; 365 Abs 3 Z 5 bzw Z 6 BVergG 2018 abgedeckt.</P><P></P><P>Im Zuge der generellen Planung der U2 / U5 k&#246;nnen zus&#228;tzliche Planungsaspekte von Dritten nicht &#252;bernommen werden, ohne dass damit erhebliche Schnittstellenprobleme bzw Zusatzkosten verbunden sind. Dadurch wird der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ver&#228;ndert.</P><P></P><P>&#167; 365 Abs 3 BVergG 2018 stellt jeweils darauf ab, dass der jeweilige Zusatzauftrag weniger als 50 % des Grundauftrages ausmacht. Dabei ist eine Kumulierung der Zusatzauftr&#228;ge nicht gefordert. Abzustellen ist jeweils auf den Einzelauftrag, wobei eine Umgehung dieses 50% Schwellenwerts verboten ist. Im gegenst&#228;ndlichen Fall ist eine solche Umgehung ausgeschlossen, weil die hier angesprochenen Zusatzauftr&#228;ge zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgten und unterschiedliche Gr&#252;nde haben (vgl. Sachverhalt). In diesem Sinn ist das 50%-Erfordernis erf&#252;llt. Der urspr&#252;ngliche Auftragswert betr&#228;gt netto EUR 1,281.509,16. 50% davon sind EUR 640.754,50. Dieser Schwellenwert von 50% des Grundauftrags wird weder von den einzelnen Zusatzauftr&#228;gen 01, 05, 06 oder 07, noch von der kumulierten Summe der Zusatzauftr&#228;ge 01, 05, 06 und 07 noch von den Mengenmehrungen infolge ge&#228;nderter Umst&#228;nde (€ 550.000) &#252;berschritten. Der kumulierte Auftragswert dieser 4 Zusatzauftr&#228;ge betr&#228;gt „nur“ EUR 133.700,00. Im Ergebnis wird sohin dieses 50%-Schwellenwertkriterium f&#252;r Folgeauftr&#228;ge erf&#252;llt.</P><P></P><P>Als letztes Erfordernis derartiger Vergaben von Folgeauftr&#228;gen ist, dass diese Zusatzauftr&#228;ge im Oberschwellenbereich gem&#228;&#223; &#167; 365 Abs 4 BVergG 2018 bekanntzugeben sind. Im Hinblick darauf, dass die kumulierte Summe aller Auftr&#228;ge EUR 684.000,00 ausmacht und auch die kumulierte Auftragssumme ohne der Mengenmehrung EUR 133.700,00 ausmacht, gilt im Zweifel diese Bekanntgabeverpflichtung. Dieser Bekanntgabeverpflichtung sind die Wiener Linien &amp; Co KG nachgekommen. Im Ergebnis ist auch diese Anforderung erf&#252;llt. Angemerkt wird, dass im Sinne einer Transparenz bewusst die Summe aller Zusatzauftr&#228;ge bekanntgegeben wird.</P><P></P><P>Als letztes Erfordernis derartiger Vergaben von Folgeauftr&#228;gen ist, dass diese Zusatzauftr&#228;ge im Oberschwellenbereich gem&#228;&#223; &#167; 365 Abs 4 BVergG 2018 bekanntzugeben sind. Im Hinblick darauf, dass die kumulierte Summe aller Auftr&#228;ge EUR 684.000,00 ausmacht und auch die ku-mulierte Auftragssumme ohne der Mengenmehrung EUR 133.700,00 ausmacht, gilt im Zweifel diese Bekanntgabeverpflichtung. Dieser Bekanntgabeverpflichtung sind die Wiener Linien &amp; Co KG nachgekommen. Im Ergebnis ist auch diese Anforderung erf&#252;llt. Angemerkt wird, dass im Sinne einer Transparenz bewusst die Summe aller Zusatzauftr&#228;ge bekanntgegeben wird.</P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>