| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Die Auftraggeberin führt ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit einem Unternehmen gem. § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG durch, da aus technischen Gründen die Lieferung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann. Es wird ein vollautomatisiertes Laser Scanning Mikroskop „LSM900 Airyscan2“ beschafft, welches insbesondere die folgenden benötigten Eigenschaften aufweist: (1) Das AIRY-SCAN-Modul (Patente EP2825908 und EP2317362): Dieses Modul ermöglicht die Aufnahme von superauflösenden Bildern, die im Vergleich zu herkömmlichen lichtmikroskopischen Bildern um den Faktor 1,7 verbessert sind. Da die geplanten Forschungsprojekte eine sehr hohe Auflösung von bis zu 120 nm erfordern, ist diese State-of-the-art Technologie erforderlich. Die durch das AIRY-SCAN-Modul erzielte Auflösung von bis zu 120 nm ist zwingend erforderlich, da bei geringerer Auflösung bspw keine Analysen bezüglich der Lokalisation von Proteinen an oder in Organellen möglich wäre, welche für mehrere laufende Projekte von immenser Bedeutung sind. Weiters ist erforderlich, dass diese geforderte Auflösung von bis zu 120 nm auf rein optischer Ebene (Hardware-Modus) erreicht wird, damit eine darauf aufbauende digitale Auflösung (Dekonvolution) zusätzlich möglich ist. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, könnten daher Auflösungen im geforderten Ausmaß nicht erreicht werden und in der Folge wichtige Forschungsprojekte nicht umgesetzt werden.; (2) Patentierte Kalibrierstrategie (Patent EP2090918): Die patentierte Kalibrierstrategie ist zwingend erforderlich, da die Optimierung des Systems ansonsten nicht durch die Anwender*innen selbst möglich wären und bei jeder einzelnen Qualitätsprüfung oder Kalibration der technische Support der Herstellerfirma nötig wäre. Dies würde erhebliche zusätzliche Kosten und einen erheblichen zusätzlichen Personalaufwand mit sich bringen, der durch das bestehende Personal nicht zeitgerecht umgesetzt werden könnte und erhebliche zeitliche Verzögerungen der Forschungsprojekte mit sich bringen würde.; (3) Scanmodul mit patentierter Kollimationsoptik (Patent EP2122404): Bei Abwesenheit des vorliegenden Scanmoduls müssten sehr aufwendige Kalibriermessungen durchgeführt werden, die Tage bis Wochen in Anspruch nehmen würden, da diese multiparametrisch korreliert werden müssten (unterschiedliche Objektive, Laserlinien, farbstoffabhängige Spektral-/Filterdetektionsmöglichkeiten). Das Scanmodul mit Kollimationsoptik ist unabdingbar, da aufwendige Kalibriermessungen im Forschungsbetrieb nicht möglich sind, einerseits aufgrund der limitierten Zeitressourcen und andererseits aufgrund von limitiertem Zell/Gewebematerial. Für die Arbeit mit herkömmlichen Scanmodulen würde Zell/Gewebematerial in wesentlich größerem Ausmaß benötigt werden, welches jedoch nur limitiert zur Verfügung steht und sich daher erheblich auf Auswertungsmöglichkeiten auswirken würde, was in weiterer Folge dazu führen würde, dass Forschungsprojekte nicht entsprechend umgesetzt werden könnten bzw. beeinträchtigt würden.; (4) Patentiertes Ausleseverfahren für den Einsatz von Multidetektoreinheiten (Patent EP1863228): Das patentierte Ausleseverfahren für den Einsatz von Multidetektoreinheiten wird zwingend benötigt, da durch dieses Verfahren für die Messung auf frühere Referenzwerte zurückgegriffen werden kann, wodurch einerseits wiederum wertvolles Zell/Gewebematerial eingespart werden kann und andererseits auch die Proben geschont werden.; (5) Anforderungen an Diversität der zu untersuchenden Proben bzw. Probenträger: Es darf keine Einschränkung auf bestimmte Probenträger und insbesondere auf Glasgefäßen befindliche Proben bestehen, da sonst nicht sämtliche Proben mikroskopiert werden könnten, die für die Forschungszwecke bestehender und künftiger Projekte zwingend benötigt werden. |