| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Aus technischen Gründen soll die gewählte Agentur (auf China spezialisierte Digitalagentur) beauftragt werden, ohne ein Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchzuführen. Der beabsichtigte Vertragspartner „two ten eight GmbH“ positioniert europäische Marken und Tourismusdestinationen auf sozialen Netzen, Reise- und Videoportalen, entwirft Kommunikationsstrategien und Kampagnen und entwickelt maßgeschneiderte Websites und Apps für den chinesischen Markt. Die Nähe des Vertragspartners (München) samt Kapazitäten, die in Wien und China vor Ort verfügbar gemacht werden, ist Bestandteil der wesentlichen Begründung für die Beauftragung mittels Verhandlungsverfahrens mit einem Unternehmen.<br />Folgende Aspekte werden dabei ausdrücklich hervorgehoben, die die Agentur technisch gewährleistet: Firmenstandorte und rechtliche Einheiten in der EU und im Zielmarkt, mehrere lokale Expert:innen und Redakteur:innen in der Destination (mit Lebensmittelpunkt in Wien) und im Zielmarkt, Abdeckung der Zeitverschiebung zwischen Destination und Zielmarkt durch hybrides Team-Setup, langjähriger persönlicher Austausch mit relevanten Ansprechpartnern aus der Vienna Visitor Economy (bestehendes Kontaktnetzwerk), mehrjährige aktive und Vorort Beziehungen zu relevanten Partnern der Vienna Visitor Economy (inkl. bestehendem Kontaktnetzwerk), nachgewiesene Kenntnisse und Kompetenzen in Bezug auf die Kulturlandschaft in der Destination, ausgewiesene juristische Kompetenz in Bezug auf rechtliche Vorgaben und Datenschutz im Zielmarkt, flexible, kurzfristige Vorort Übersetzungs-, Lektorats-, Contenterstellung- und Redaktions-Services in Deutsch und Chinesisch direkt Vorort bei den jeweiligen Partnern oder Institutionen.<br />Hierbei wird explizit darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber nach Veröffentlichung der gegenständlichen Bekanntmachung und der hier angeführten Begründung den Auftrag noch nicht umgehend erteilen wird, sondern vielmehr den Ablauf der Stillhaltefrist von 10 Tagen abwarten wird. Auf Grund dieser Bekanntmachung und gemäß § 356 Abs 8 BVergG 2018 ist dann ein Anfechtungsantrag nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung ausgeschlossen. Sofern Fragen zur der hier dargestellten sachlichen Begründung bestehen, gibt darüber hinaus der Auftraggeber unter vergabe@terzaki.at Auskunft. |