| Art |
KD_8_1_Z4 Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung |
| Bezeichnung |
KUK MC III. - Sanierung Bau A und B, Auftragserweiterung Umbau Bettentrakt |
| Kategorie (CPV Hauptteil) |
45000000 Bauarbeiten |
| NUTS |
AT31 Oberösterreich |
| Auftraggeber |
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| Lieferant |
Bauschutz GmbH & Co KG, Gerta Hauser GmbH & Co KG, HB Fliesen GmbH, Kaun GmbH, Leyrer + Graf GmbH, Ing. August LENGAUER GmbH & Co KG, EBG GmbH & Co KG, EBG GmbH, SEMA Klima- und Luft-Technik GmbH, Dräger Austria GmbH, Honeywell Austria Ges.m.b.H. |
| Verfahrensart |
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| Art des Auftrags |
Bauauftrag |
| Beschreibung |
Zur Zeit wird die Generalsanierung des Baus A + B des Kepler Universitätsklinikums am Med Campus III, konkret der Bettenstationen in den Obergeschoßen durchgeführt. Nunmehr hat parallel dazu auch die Sanierung der Ambulanzen im EG und 1. OG bzw. Teilen des 2. OG sowie bestimmter Teile im Keller (Kühlregister, Sanitärzentralen, Lüftung) zu erfolgen. Für diese im Vergleich zur Generalsanierung der Bettentrakte umfangmäßig untergeordneten Maßnahmen sollen aufgrund technischer Gründe die Professionisten des aktuell im Gange befindlichen Sanierungsschritts herangezogen werden, d.h. deren Aufträge erweitert werden. |
| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Die Beauftragung der bisherigen Professionisten ist vergaberechtlich über § 365 Abs. 3 Z 2 BVergG gerechtfertigt. In den der aktuellen Beauftragung zugrundeliegenden Ausschreibungsunterlagen ist, mit Ausnahme der vier unten angeführten Gewerke, eine Erweiterungsoption im Sinne einer Vertragsänderungsklausel für den Fall der gegebenenfalls durchzuführenden Sanierung der bestehenden Ambulanz vorgesehen. Darüber hinaus ist die Auftragserweiterung sowohl aus technischen als auch wirtschaftlichen Gründen erforderlich und wäre ein Auftragnehmerwechsel mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden (§ 365 Abs. 3 Z 5 BVergG). Gegenständlich werden verschiedene aktuelle Auftragnehmer, welche im Rahmen ordnungsgemäß durchgeführter öffentlicher Vergabeverfahren ermittelt wurden, mit der Erbringung zusätzlicher Leistungen beauftragt. Ein Wechsel dieser Auftragnehmer kann sowohl aus wirtschaftlichen als auch technischen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden. Im Gebäude kann durch den Nutzer aufgrund des laufenden Betriebes für die Bauarbeiten nur das unmittelbare Baufeld zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Flächen stehen nicht zur Verfügung. Eventuelle Reserveflächen werden für Ausweichstationen benötigt und zur Zwischenlagerung des Inventars benötigt. Auch im Außenbereich herrschen beengte Platzverhältnisse. Die Baustelleneinrichtungsfläche ist auf ein Minimum reduziert. Eine Erweiterung dieser Fläche ist nicht möglich. Die verfügbaren Flächen werden sohin für die aktuellen Professionisten der im Gange befindlichen Generalsanierung Bau A+B Bettentrakt benötigt. Erschwerend kommt der am selben Baufeld parallel stattfindende Neubau des MC I. hinzu. Aufgrund der beengten, nicht vorhandenen Platzverhältnisse im Bestand bzw. auf der Baustelleneinrichtungsfläche und der Problematik der Materiallagerungen sind zusätzliche Auftragnehmer (wenn überhaupt) nur unter Verschlechterung der Abwicklung einsetzbar. Hinzukommen die Auflagen in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie. Darüber hinaus würden bei einem Wechsel der Auftragnehmer vielfach doppelte Aufwände bei zeitgebundenen Kosten bzw. den Baustellengemeinkosten entstehen. Ganz maßgeblich hervorzuheben ist schließlich, dass bei den Gewerken an von den aktuell arbeitenden Professionisten verlegten Leitungen (zB Elektro, HKLS etc) bzw. durchgeführten Leistungen und Arbeiten anzuknüpfen ist bzw. diese parallel fort- und (weiter)zubearbeiten sind, was einen AN-Wechsel technisch ausschließt. Der Tatbestand gem. § 365 Abs. 3 Z 5 wird vordergründig für jene 4 Gewerke herangezogen, für welche auf keine Erweiterungsoption in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen zurückgegriffen wird (Glastausch, Fliesenleger, Brandschutz, Maler). Ungeachtet dessen liegen die Erweiterungen sämtlicher Gewerke unter der gemäß § 365 Abs. 3 Z 5 maßgeblichen Schwelle von 50% des ursprünglichen Auftragswerts. Es sind daher sowohl die Voraussetzungen des § 365 Abs. 3 Z 2 als auch Z 5 leg cit. erfüllt. |
| Tag der erstmaligen Verfügbarkeit |
20.08.2021 |
| Letzte Änderung der Ausschreibung |
20.08.2021 |