| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
§ 36 (1) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn [1,2] 3. die Lieferung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil a) aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder b) die Lieferung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist. ... " |