6225-2 - Gewebezerkleinerer

Art eForms 16: Auftragsbekanntmachung – allgemeine Richtlinie, Standardregelung
Bezeichnung 6225-2 - Gewebezerkleinerer
Kategorie (CPV Hauptteil) 38000000 Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)
NUTS AT ÖSTERREICH
Auftraggeber
Lieferant
Verfahrensart sonstiges einstufiges Verfahren
URL https://meduniwien.vemap.com/home/bekannt/anzeigen.html?annID=173
Art des Auftrags Lieferauftrag
Beschreibung Die Medizinische Universität Wien (MedUni Wien) errichtet am Standort Allgemeines Krankenhaus Wien das Center for Precision Medicine. In dem Forschungsgebäude wird an einer raschen, präzisen und personalisierten Therapie auf Basis von individuellen Genanalysen geforscht und an der zukunftsweisenden Nutzung von maßgeschneiderten Therapien unter Berücksichtigung modernster Technologien gearbeitet. Vor diesem Hintergrund soll im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Wesentlichen die Lieferung, Montage/Installation und Inbetriebnahme von einem Gewebezerkleinerer zur Vergabe gelangen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis ausschließlich elektronisch direkt auf der Beschaffungsplattform auszufüllen ist.
Angabe des geplanten Ausführungsbeginns 12.11.2026
Endzeitpunkt / Erfüllungszeitpunkt 17.12.2026
Schlusstermin für den Eingang 19.10.2026
Tag der erstmaligen Verfügbarkeit 06.10.2026
Letzte Änderung der Ausschreibung 06.10.2026
Angabe ob Auftragswert OSB oder USB Oberschwellenbereich (OSB)

Weitere Angaben aus der Bekanntmachung

Verfahren
Code Gründe im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung
Code Gründe im Zusammenhang mit Insolvenz, Interessenkonflikten oder beruflichem Fehlverhalten
Code Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Code Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Code Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Code Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Code Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
Code Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren
Code Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Code Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Code Gründe im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen
Beschreibung Unternehmen sind auszuschließen gem § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, wenn über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen einen Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018) vorzulegen.
Beschreibung Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018), wobei diese von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich ist.
Beschreibung Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018), wobei diese von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich ist.
Beschreibung Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018), wobei diese von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich ist.
Beschreibung Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018), wobei diese von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich ist.
Beschreibung Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn diese im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018), wobei diese von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich ist. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).Die Auftraggeberin wird weiters über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bieter*innen und deren Subunternehmer*innen eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.
Beschreibung Unternehmen werden ausgeschlossen gem § 78 Abs 1Z 11 BVergG 2018 wenn versucht wurde, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht wurde, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen an den öffentlichen Auftraggeber übermittelt hat, die die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht wurde, solche Informationen zu übermitteln. Angebote können gem § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausgeschieden werden, wenn Bieter:innen es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden
Beschreibung Gem § 78 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 sind Unternehmen auszuschließen, wenn ein Interessenskonflikt gem § 26 BVergG 2018 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann.
Beschreibung Gem § 78 Abs 1 Z 8 BVergG 2018 sind Unternehmen auszuschließen, wenn aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 25 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde.
Beschreibung Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 auszuschließen wenn der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder durch den öffentlichen Auftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).Die Auftraggeberin wird weiters über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bieter*innen und deren Subunternehmer*innen eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.
Sonstige Beschränkungen am Erfüllungsort Ort im betreffenden Land
Grundlage für den Ausschluss Bekanntmachung
Los: 6225-2 - Gewebezerkleinerer
Ziel der strategischen Auftragsvergabe Keine strategische Beschaffung
Elektronische Einreichung Erforderlich
Art des Auftrags Lieferleistungen
Beschreibung Die Medizinische Universität Wien (MedUni Wien) errichtet am Standort Allgemeines Krankenhaus Wien das Center for Precision Medicine. In dem Forschungsgebäude wird an einer raschen, präzisen und personalisierten Therapie auf Basis von individuellen Genanalysen geforscht und an der zukunftsweisenden Nutzung von maßgeschneiderten Therapien unter Berücksichtigung modernster Technologien gearbeitet. Vor diesem Hintergrund soll im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Wesentlichen die Lieferung, Montage/Installation und Inbetriebnahme von einem Gewebezerkleinerer zur Vergabe gelangen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis ausschließlich elektronisch direkt auf der Beschaffungsplattform auszufüllen ist.
Die Auftragsvergabe wird zumindest teilweise aus Mitteln der Europäischen Union finanziert Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Vorbehaltene Teilnahme Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Aufträge werden elektronisch erteilt ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet ja
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können Deutsch
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen nein
URL https://meduniwien.vemap.com
Art Preis
Beschreibung Billigstbieterprinzip
Zuschlagskriterium — Zahl 100
Name Beschaffungsportal der AuftraggeberIn bzw. der vergebenden Stelle.
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind Deutsch
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD)) nein
Sonstige Beschränkungen am Erfüllungsort Ort im betreffenden Land
Bezeichnung Billigstbieterprinzip
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen Nein
Elektronische Rechnungsstellung Erforderlich
Fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur oder Siegel (im Sinne der Verordnung (EU) Nr 910/2014) erforderlich ja
Elektronischer Katalog Nicht zulässig
elektronische Auktion nein
Quelle der Eignungskriterien Auftragsunterlagen
Land Österreich
Bei der Zahl handelt sich um eine Gewichtung Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Organisation: Bundesverwaltungsgericht
Telefon +43 1601490
Internetadresse http://www.bvwg.gv.at
E-Mail einlaufstelle@bvwg.gv.at
Land, Gliederung (NUTS) Wien
Endpunkt für den Informationsaustausch (URL) http://www.bvwg.gv.at
Postanschrift Erdbergstraße 192 - 196
Postleitzahl 1030
Stadt Wien
Land Österreich
Fax +43 1711238891541
Organisation: vemap Einkaufsmanagement GmbH
Telefon +43 13157940
Internetadresse https://www.vemap.com
E-Mail office@vemap.com
Land, Gliederung (NUTS) Wien
Endpunkt für den Informationsaustausch (URL) https://www.vemap.com
Postanschrift Berggasse 31
Postleitzahl 1090
Stadt Wien
Land Österreich
Organisation: Medizinische Universität Wien
Internetadresse https://meduniwien.vemap.com
Land, Gliederung (NUTS) Wien
Endpunkt für den Informationsaustausch (URL) https://meduniwien.vemap.com
Postanschrift Spitalgasse 23
Postleitzahl 1090
Stadt Wien
Land Österreich
Beschaffer: Medizinische Universität Wien
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers Bildung
Rechtsform des Erwerbers Einrichtung des öffentlichen Rechts
Profil des Erwerbers https://meduniwien.vemap.com
Art der erbrachten Dienstleistung TED-eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist Deutsch
Version 1, XML, zuletzt aktualisiert: 06.10.2026