Vergabe einer Medienpartnerschaft als besondere Dienstleistung gemäß § 151 BVergG 2018 idgF

Art KD_8_1_Z4 Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Bezeichnung Vergabe einer Medienpartnerschaft als besondere Dienstleistung gemäß § 151 BVergG 2018 idgF
Kategorie (CPV Hauptteil) 92400000 Dienstleistungen des Nachrichten- und Pressedienstes
NUTS AT130 Wien
Auftraggeber
Lieferant KRONE-VERLAG GMBH & CO. VERMÖGENSVERWALTUNG KG
Verfahrensart
Art des Auftrags Dienstleistungsauftrag
Beschreibung Vergabe einer Medienpartnerschaft als besondere Dienstleistung gemäß § 151 BVergG 2018 idgF durch ein einstufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im sogenannten Oberschwellenbereich zum Abschluss eines Vertrages nach einer dem Modell einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen ähnlichen Vereinbarung
Beschreibung der maßgeblichen Gründe Am 2. Juni 2023 hat der Auftraggeber ein EU-weites Verfahren gemäß § 151 BVergG 2018 eingeleitet, welches ergebnislos geblieben ist, da keine Angebote eingereicht wurden. Fragen zum Vergabeverfahren wurden nicht gestellt. Der Auftraggeber hat zusätzlich versucht Interessenten auf die laufende Ausschreibung aufmerksam zu machen. Gegenstand dieser Ausschreibung war eine Medienpartnerschaft. Der Auftraggeber benötigt weiterhin den Einsatz eines Medienpartners, der spezifische Medienleistungen erbringen soll, um den Tag des Sports, beginnend mit dem Event am 23.09.2023 in Wien und fortsetzend für die gesamte Dauer der Vereinbarung, für das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport mit einer breiten Reichweite medial darzustellen und der Bevölkerung informativ näher zu bringen. Die abgeschlossene Medienpartnerschaft ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers und hat eine Dauer von einem Jahr betroffen. Der Auftraggeber hat sich ausdrücklich vorbehalten die Vereinbarung optional jährlich um jeweils ein Jahr zu verlängern, insgesamt aber maximal drei Mal. Somit erfasst die Geltung der Vereinbarung maximal 4 Jahre unter Berücksichtigung aller optionalen Verlängerungen. Mit gegenständlicher Bekanntmachung wird folglich die dritte optionale Verlängerung bekanntgegeben. Der Auftraggeber hatte bereits den maximalen Anspruch der Transparenzeinhaltung mit der Verfahrenseinleitung durch die Veröffentlichung der Ex-ante Transparenzbekanntmachung gemäß OJ S 159/2023 21/08/2023 und OJ S 169/2024 30/08/2024 erfüllt. Der Auftraggeber weist explizit darauf hin, dass die Verhandlungsgespräche mit dem Auftragnehmer abgeschlossen sind und der Auftrag erteilt wurde. Das Verhandlungsergebnis ist in das Dokument der Vereinbarung eingeflossen. Basierend auf den Inhalten der Ausschreibung gemäß 2023/S 108-339098 konnte ein Verhandlungsergebnis erzielt werden, welches die Inhalte der ursprünglich ausgeschriebenen Vereinbarung überwiegend berücksichtigt. Sofern Änderungen stattgefunden haben, handelt es sich dabei um keine wesentlichen Änderungen. Im Einzelnen werden folgende Änderungen hervorgehoben: 1. Eine Haftpflichtversicherung wird nicht gefordert. 2. Wie bereits in der Ex-ante Transparenzbekanntmachung gemäß 2023/S 159-505409 angeführt, wurde die Vereinbarung für eine Dauer von 12 Monaten geschlossen. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor die Vereinbarung optional jährlich um jeweils ein Jahr zu verlängern, insgesamt aber maximal drei Mal. Somit erfasst die Geltung der Vereinbarung maximal 4 Jahre unter Berücksichtigung aller optionalen Verlängerungen. Ausgehend vom Ergebnis im Verfahren 2023/S 108-339098 und nach Veröffentlichung der Ex-ante Transparenzbekanntmachungen gemäß 2023/S 159-505409 und OJ S 169/2024 30/08/2024 und der nach Ablauf der 10- tägigen Stillhaltefrist veröffentlichten Ex-post Bekanntgaben, wird gegenständlich die Inanspruchnahme der dritten optionalen Verlängerung der Vereinbarung mit dem Unternehmen gemäß Punkt V. bekanntgegeben. Die Angabe des Wertes "1" in dieser Bekanntmachung unter Punkt VI.4 ergibt sich daher, dass der Auftraggeber die Geschäftsinteressen des Kooperationspartners, wie in der der Ex-ante Transparenzbekanntmachung erläutert, schützen muss. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der gegenständlichen Kooperationsvereinbarung keine Zahlung des Auftraggebers an den Kooperationspartner. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Austausch von wechselseitigen Leistungen. Nähere Informationen: vergabe@terzaki.at
Tag der erstmaligen Verfügbarkeit 02.07.2026
Letzte Änderung der Ausschreibung 02.07.2026
Version 1, XML, zuletzt aktualisiert: 02.07.2026