| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Gemäß § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG können Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn die Lieferung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb darf dabei nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens sein. In Bezug auf den Leistungsgegenstand ist kennzeichnend, dass ein Alleinstellungsmerkmal hinsichtlich des gesamten EU-Raums vorliegen muss. Der Lieferauftrag muss zudem eine technische<br />Besonderheit aufweisen, aufgrund der es unbedingt erforderlich ist, den Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen zu vergeben. Zur Beurteilung, ob ein Alleinstellungsmerkmal vorliegt, hat die Auftraggeberin eine Marktrecherche anhand der Marktkenntnisse von verschiedenen medizinischen Experten der Klinik Favoriten und Klinik Hietzing durchgeführt. Die Marktrecherche hat ergeben, dass die Anforderungen der Auftraggeberin nur von einem Gerät auf dem Markt erfüllt werden. Es wurde plausibel dargelegt, dass aus technischen Gründen nur die ADVITOS GmbH den Bedarf decken kann. Bei dem beschafften Gerät der ADVITOS GmbH handelt es sich um ein einzigartiges Gerät zur Multiorganunterstützung, das nachfolgende Unterstützungsfunktionen in sich vereint: - Unterstützung der Leber durch die Entfernung von eiweißgebundenen Toxinen, - Unterstützung der Lunge durch die Erhöhung und Reduzierung des CO2-Gehalts, - Unterstützung der Nieren durch Entfernung von wasserlöslichen Toxinen und - Steuerung bzw Korrektur des Säuren-Basen-Haushalts (H+, HCO3-) im Blut. Die beiden Geräte ermöglichen im Wechselbetrieb eine annähernd durchgehende und simultane Unterstützung der verschiedenen Organe des betroffenen Patienten bei einem drohenden Multiorganversagen. Hierdurch kann das Risiko für den betroffenen Patienten im Vergleich zur Nutzung von verschiedenen Geräten für die einzelnen Unterstützungsfunktionen wesentlich verringert werden. Es gibt auf dem europäischen Markt derzeit keine anderen Unternehmen, die ein Gerät anbieten, das die benötigten Funktionen in sich vereint. Neben der Eigenschaft des multidisziplinären Organmanagements ist zudem wesentlich, dass auch bei getrennter Betrachtung der Leistungsteile kein anderes Gerät einen bis zu 24 Stunden anhaltenden Organsupport leisten kann. Durch eine Trennung der Leistungsteile würde sich somit keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung ergeben. Aufgrund technischer Gründe ist daher kein Wettbewerb auf dem europäischen Markt vorhanden und der Lieferauftrag kann in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden. |