ÖVDAT - Beratungsleistungen zur bestehenden Softwarearchitektur und Weiterentwicklung des gesamten GIP 2.0 Systems

Art KD_8_1_Z4 Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Bezeichnung ÖVDAT - Beratungsleistungen zur bestehenden Softwarearchitektur und Weiterentwicklung des gesamten GIP 2.0 Systems
Kategorie (CPV Hauptteil) 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
NUTS AT126 Wiener Umland/Nordteil
Auftraggeber
Lieferant Kail Consulting GmbH
Verfahrensart
Art des Auftrags Dienstleistungsauftrag
Beschreibung ÖVDAT - Beratungsleistungen zur bestehenden Softwarearchitektur und Weiterentwicklung des gesamten GIP 2.0 Systems
Beschreibung der maßgeblichen Gründe Der gegenständliche Leistungsgegenstand wurde bereits im Jahr 2022 ausgeschrieben und vergeben gemäß 646704-2021. Der Auftraggeber hat die gegenständliche Leistung erneut ausgeschrieben gemäß 419613-2025. Die gegenständliche Ausschreibung umfasst die Beratungsleistungen für das GIP 2.0 System im Produktivbetrieb ab Jänner 2026. Um bis zur Fertigstellung des GIP 2.0 Systems weiterhin auf einen technischen Projektleiter zurückgreifen zu können und auch einen fachlich fundierten und strukturierten Wissenstransfer des derzeitigen Projektleiters auf den künftigen Berater zu gewährleisten, hat sich der Auftraggeber gemäß Punkt 1.6 des Allgemeinen Teils der Teilnahmeunterlagen (419613-2025) eine Direktvergabe an den derzeitigen Projektleiter vor. Der Zeitraum ist bis 31.12.2025 begrenzt. In den Gremien des ÖVDAT (Geschäftsführungsausschuss und Präsidialversammlung) wurden für diese Leistungen netto 70.000 EUR vorgesehen. ISd der Losregelung gemäß Punkt 1.6 des Allgemeinen Teils der Teilnahmeunterlagen (419613-2025) iVm §16 Abs 5 BVergG 2018 ist die Direktvergabe zulässig sofern diese in Summe 20% des kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt und den Wert von netto 80.000 EUR nicht übersteigt. Da die vorbehaltene Direktvergabe iHv netto 70.000 EUR weder die 20%-Schwelle des geschätzten Auftragswerts (120.000 EUR) noch die Schwelle von 80.000 EUR übersteigt, ist die Direktvergabe in Anwendung der Losregelung gemäß § 16 Abs 5 BVergG 2018 als zulässig anzusehen. Der Leistungsumfang ist grundsätzlich unverändert zur bestehenden Rahmenvereinbarung mit dem Projektleiter und beinhaltet zusätzlich zum Wissenstransfer auf den künftigen Berater diverse Abstimmungs- und Beratungsleistungen.<br />Hierbei wird explizit darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber nach Veröffentlichung der gegenständlichen Bekanntmachung und der hier angeführten Begründung den Auftrag noch nicht umgehend erteilen wird, sondern vielmehr den Ablauf der Stillhaltefrist von 10 Tagen abwarten wird. Auf Grund dieser Bekanntmachung und gemäß § 17 Abs 8 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) ist dann ein Anfechtungsantrag nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung ausgeschlossen. Sofern Fragen zur der hier dargestellten sachlichen Begründung bestehen, gibt darüber hinaus der Auftraggeber unter vergabe@terzaki.at Auskunft
Tag der erstmaligen Verfügbarkeit 20.09.2025
Letzte Änderung der Ausschreibung 20.09.2025
Version 1, XML, zuletzt aktualisiert: 20.09.2025