| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Zwischen der Energie Graz GmbH („EGG“), der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH („HGR“), dem Abwasserverband Grazerfeld („AWV GF“), Abwasserverband Liebochtal („AWV LT“), Abwasserverband Nördliches Liebochtal („AWV NLT“), dem Wasserverband Mürzverband („WVMV“), dem Abwasserverband Mittleres Kainachtal mit Södingtal („AWV MKS“), dem Abwasserverband Feldbach Mittleres Raabtal („AWV FB“) und der Stadtgemeinde Bruck an der Mur („BM“) soll eine Kooperation gem § 10 Abs 3 BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Ermöglichung sowie Erbringung der thermischen Klärschlammverwertung sowie durch ergänzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der öffentlichen Abwasserwirtschaft abgeschlossen werden. Der Abschluss des Kooperationsvertrages fällt aufgrund der Erfüllung der Vorgaben gemäß § 10 Abs 3 BVergG nicht in den Anwendungsbereich des BVergG, da alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Vertrag begründet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, 2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde eingehend rechtlich geprüft. Es wurde festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer öffentlich-öffentlichen Kooperation gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 aus folgenden Gründen erfüllt werden: Sowohl die HGR als auch die EGG sind als öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG einzustufen. Abwasserverbände sind Gemeindeverbände und somit ex lege öffentliche Auftraggeber. Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw einer zumindest komplementären (öffentlichen) Aufgabe. Bei der gegenständlichen Klärschlammverwertung handelt es sich daher um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, die den Mitbeteiligten jeweils obliegt. Die Kooperationsvereinbarung ist das Ergebnis einer gemeinsamen Initiative der Kooperationspartner zur Zusammenarbeit und weist eine entsprechende „kollaborative Dimension“ auf. Es wurden dazu gemeinsame LoI erarbeitet und in zahlreichen Gesprächsrunden mit allen Beteiligten der gemeinsame Bedarf und die Lösungen definiert. Weiters liegt auch eine echte Zusammenarbeit vor, weil alle Parteien Kooperationsbeiträge erbringen, die über bloße Entgeltszahlungen hinausgehen. Die Zusammenarbeit ist nur durch das öffentliche Interesse bestimmt, weil Finanztransfers zwischen den Kooperationspartnern auf den Kostenausgleich beschränkt sind und etwaige Leistungen privater Dritter nach dem Vergaberecht beschafft werden. Dies ist entsprechend vertraglich verankert. Das 20 %-Kriterium ist erfüllt, weil jeder Kooperationspartner bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll, weniger als 20% dieser Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringt, da die Leistungen im relevanten Betrachtungszeitraum überwiegend gar nicht auf dem offenen Markt erbracht werden (siehe dazu VwGH Ra 2020/04/0045). Dies wurde von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. |