| Gründe Notwendigkeit |
egenstand dieser Beschaffung sind die Leistungen zur Planung einer Innenschale aus Ortbeton incl. Abdichtung im Bereich des EKS Nord von KM 1.7+40,1 bis KM 2.3+68,2 bzw. KM 2.5+97,2 bis 3.9+50,0. Nach § 365, Abs. 3, Z5 BvergG 2018 sind zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, dann als unwesentliche Vertragsänderungen einzustufen wenn ein Wechsel des Auftragnehmers (a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und (b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre. Die Änderung des Vertrages während der Laufzeit in Form gegenständlicher Vertragsfortschreibung ist gemäß § 365, Abs. 3, Z5, als unwesentliche Änderung anzusehen. Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich geworden, da der Erkundungsstollenabschnitt Nord, der aufgrund seiner ursprünglichen Funktion nur als Bergwasserausleitung in die Sill genutzt werden sollte, nunmehr baulich mit einer neingeschränkten Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit für 200 Jahre ausgestattet wird. Ein Wechsel des Vertragspartners ist aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Projektes und der Komplexität der Planung für den Auftraggeber sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht vertretbar. |