| Art |
KD_8_2_Z3 Kerndaten für die Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen gemäß § 365 Abs. 4 |
| Bezeichnung |
D0939/07 |
| Kategorie (CPV Hauptteil) |
71250000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste |
| Auftraggeber |
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| Lieferant |
Planungsgemeinschaft BrennerBasistunnel Nord (PG BBTN) |
| Verfahrensart |
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| Beschreibung |
D0939/07: Es handelt sich um eine gem. § 365 Abs 3 Z 5 BvergG 2018 erforderliche gewordene Vertragsänderung. Die Bekanntgabe auf Unionsebene enthält eine ausführliche Begründung. In Zusammenhang mit der Vertragsauflösung B0142 (Bauleistung H51) und der daraufhin getroffenen Entscheidung der Neuausschreibung der Bauleistungen in drei Baulosen H52, H53 und D51 wurden in diesen Baulosen Zusatzplanungsleistungen im Rahmen der Ausführungsplanung erforderlich. Informationen gemäß BVergG Anhang XX, Kapitel H, soweit nicht an anderer Stelle angegeben: Z6 Die etwaige durch die Änderung bedingte Preiserhöhung oder Preisverminderung: 1.102.000,26 Euro (Wert der Änderung); Fortgeschriebene Auftragssumme: 26.605.964,48 Z8: 24.09.2024 |
| Auftragswert vor Veränderung |
25.503.964,00 |
| Auftragswert zusätzliche Leistung |
1.102.000,00 |
| Gründe Notwendigkeit |
Nach § 365 Abs 3 Z 5 BvergG 2018 sind zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, dann als unwesentliche Vertragsänderungen einzustufen wenn ein Wechsel des Auftragnehmers (a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und (b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatz¬kosten für den Auftraggeber verbunden wäre. Die Änderung des Vertrages während der Laufzeit in Form gegenständlicher Vertragsfortschreibung ist gemäß § 365 Abs 3 Z5, als unwesentliche Änderung anzusehen. Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich geworden und waren nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen. Ein Wechsel des Vertragspartners ist aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Projektes und der Komplexität der Planung für den Auftraggeber sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht vertretbar. Die gegenständlichen Leistungen enthalten Anpassungen bereits erfolgter Planungen und Mehraufwände aufgrund der Baulosteilung nach Vertragsauflösung B0142 (Bauleistung H51) gemäß Bauprogramm BBT 2021 und notwendig gewordene Projekt¬anpassungen. Die Leistungen erstrecken sich über den gesamten Baubereich Wolf in mehreren technisch, wirtschaftlich und zeitlich nicht trennbaren Bauteilen und Bauwerksabschnitten und sind unmittelbar mit der Erfüllung der im Grundvertrag beauftragten Hauptplanungsleistung verbunden, welche zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung B0142 weit fortgeschritten, allerdings nicht abgeschlossen waren (Leistungsstand ca. 60% der Grundvertragsleistung). Es handelt sich dabei um Umplanungen und angepasste oder geänderte Planungen zu im Grundvertrag zu planenden Bauwerken, welche nicht zweckmäßig von den laufenden Grundvertragsleistungen abgegrenzt werden können. Ein Wechsel des Auftragnehmers für die Zusatzleistungen hätte aufgrund der somit neu entstehenden Schnittstelle zwischen zweier verschiedener, mit untrennbaren Bauteilen befassten Planern zu unüberwindbaren technischen Schwierigkeiten und nicht vertretbaren Zusatzkosten geführt. |
| Bezeichnung der/des Konzession/Auftrages |
D0939/07 |
| Art der Konzession |
SERVICES |