| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Die Kliniken Landstraße und Floridsdorf benötigen je 1 OCT Gerät für die intravaskuläre Gefäßwandbildgebung mittels katheterbasierter Kohärenztomographie (OCT), die in den Herzkatheterlaboren in die bestehenden Angiographieanlagen integriert werden können. Folgende Mindestkriterien müssen für die einwandfreie Funktionalität kumulativ erfüllt sein:<br />• Die Systeme müssen über eine axiale Bildauflösung im Gewebe verfügen, die maximal 20 µm betragen darf,<br />• einen DICOM-Datenexport ermöglichen,<br />• über eine Software zur Auswertung der Bilder und bildgebende Katheter verfügen, die mittels optischer Faser arbeiten und eine Passfähigkeit mit 0,014“ Führungsdrähten aufweisen.<br />• Weiters müssen die Systeme vom Untersuchungstisch aus steril zu bedienen sein,<br />• die Anbindung an das Live-Signal der bestehenden Angiographieanlage muss gegeben sein, damit die Bilddarstellung in örtlicher Beziehung des OCT Bildes mit der Aufnahme der Angiographieanlage (sog. Co-Registrierung) möglich ist.<br />• Die Systeme müssen in die bereits vorhandenen Angiographieanlagen mittels Vidoesignal, Live-Signal und Anbindung an die DICOM Worklist integrierbar sein. Das bedeutet, dass die Bilder direkt auf dem Ausleger des Hauptbildschirms im Katheterlabor untersucht werden können.<br />• Neben der der optischen Kohärenztomographie müssen die Systeme über die Möglichkeit zur Messung der fraktionellen Flussreserve (FFR) verfügen.<br />Aufgrund der Mindestanforderungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, um die optimale Funktionalität der gesamten Installation zu gewährleisten und der erfolgten Marktrecherche, kann die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Einschulung von 2 Stück integrierten Systemen zur intravaskulären Gefäßwandbildgebung mittels katheterbasierter Kohärenztomographie (OCT) aus technischen Gründen nur von der Firma Abbott Medical Austria GmbH ausgeführt werden.<br />Der mangelnde Wettbewerb ist nicht auf eine künstliche Einschränkung der Anforderungen zurückzuführen, sondern ausschließlich den Anforderungen der Anwender*innen und dem geplanten Einsatzbereich der Systeme geschuldet. Gem. § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVerG 2018 ist der Lieferauftrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, da aus technische Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. |