| Gründe Notwendigkeit |
Mit der gegenständlichen Änderung wird der Auftragnehmer mit zusätzlichen erforderlichen Leistungen im Bereich AV-Medientechnik in Zusammenhang mit der Errichtung des MED CAMPUS Graz Hauptbaukörper Modul 2 beauftragt. Insbesondere sind Anpassungen der bestehenden technischen Infrastruktur für das Institut für Gerichtliche Medizin bei Bauteilen der AV-Medien erforderlich, wobei dabei auch übergeordnet vernetzte Systeme (Elektro- und IT- Verbindungen) angepasst werden. Gegenstand der Beauftragung sind insbesondere zusätzliche bis dato nicht vorgesehene bzw nicht erforderliche Bau- bzw. Dienstleistungen und Geräte-Lieferungen inkl. den dazu entsprechenden Leistungen für Planung, Inbetriebnahme und Dokumentation. Grundsätzlich waren bei der Errichtung des MED CAMPUS Graz integrale, kostenmäßig vertretbare Vorkehrungen für spätere Anpassungen und Adaptionen getroffen worden. Diese werden im konkreten Bereich auch im vollen Umfang ausgenutzt. Beispielhaft zu nennen sind: systemisch vernetze Raumanordnung, erweiterbare Leitungs-Führungen, flexible Einbauten (Leichtbauwände). Darüber hinaus sind jedoch, insbesondere für das Institut für Gerichtliche Medizin, übergeordnet aktuelle Vorgaben, Bedarfe und Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Diese sind: Bedarf an einer Gewaltambulanz mit besonderer Zugangs-, Sicherheits- und Kommunikationstechnik; Aktuelle Kommunikations-Technik im Befundungs-Zusammenhang unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen und normativen Rahmenbedingungen (DSGVO, Istanbul-Konvention, Befundungs-Normen z.B. für Monitore). Die gegenständlich (zusätzlich) erforderlichen Bau- bzw. Dienstleistungen und Geräte-Lieferungen werden in übergeordnet bereits bestehende und genutzte Elektro- und IT-Systeme (Verbindungsleitungen, Steuerungs-, Regelungs- u. Bediensoftware) integriert. Daraus ergeben sich komplexe technische Eingriffe in Bauteile und Systeme, die vom AN im Rahmen der ursprünglichen Beauftragung errichtet wurden. Insbesondere haben die dargestellten Eingriffe (Verbindungsleitungen, Steuerungs-, Regelungs- u. Bediensoftware) in komplexe Gewährleistungs- Bereiche und -Fristen des Auftragnehmers zur Folge. Ein Auftragnehmer-Wechsel wäre daher sowohl technisch als auch wirtschaftlich mit erheblichen Zusatzkosten (insbes. in den Bereichen Planung, Controlling, Umsetzung, Gewährleistung, etc. ) verbunden. Beispielhaft erforderliche Zusatzleistungen, die über die gegenwärtigen Kosten hinausgehen, wären: Planerische Beurteilung von technischen Schnittstellen, Zusammenwirken von zwei Auftragnehmern (Neu/Bestand) in den Schnittstellen = Erschwerniskosten, technische Neu-Beurteilung von Gewährleistungsbereichen, Abrechnung und Neu-Beurteilung von Gewährleistungsfristen. Die gegenständliche Änderung (§ 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018) wurde aus den genannten Gründen erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann sohin aus Sicht der Auftraggeberin nicht erfolgen und würde mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeberin verbunden sein. Der Grenzwert gemäß § 365 Abs 3 BVergG 2018 wird durch die Änderung nicht überschritten. |