| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Das zu beschaffende System des präsumtiven Zuschlagsempfängers verfügt über technische Alleinstellungsmerkmale gemäß § 36, Abs 1, Z3, lit a, BVergG 2018. Das System besteht aus einem Liegend-Patiententisch (prone-table) mit stereotaktischer Röntgeneinrichtung und einem Vakuum-Biopsiesystem für Mammabiopsien, sowie einem separaten Proben-Röntgen. Folgende Funktionalitäten, welche von den Nutzern/Anwendern aufgrund des geplanten Einsatzbereiches und –Einsatzumfangs zwingend gefordert werden, begründen diese technischen Alleinstellungsmerkmale: - Geschlossenes Vakuum-Biopsiesystem mit 12-Kammer-Separierung der Proben Begründung: exakte Zuordnung der entnommenen Proben zu deren Lokalisation - Hochpräziser Fast-Forward-Mechanismus der Biopsieeinrichtung, bei dem nur die Nadel nach vorne bewegt („geschossen“) wird. Begründung: durch weniger bewegte Masse geringere Vibrationen - Separate Röntgeneinrichtung zur unmittelbaren radiologischen Auswertung der entnommenen Proben. Begründung: wesentlich rascherer Arbeitsablauf und dadurch verkürzte Eingriffs- und Liegezeit für die Patientin, da jede entnommene Probe sofort geröntgt wird. Sofortige Beurteilung der entnommenen Proben hinsichtlich Mikrokalzifikationen. Zudem keine Blockierung einer anderen Röntgeneinrichtung zur Probenuntersuchung. - Dediziertes Liegend-Röntgensystem mit mechanischer Verbindung zwischen Patiententisch, stereotaktischer Röntgeneinrichtung und Biopsie-Zieleinrichtung. 360° uneingeschränkter Zugang zur Untersuchungsregion, auch von caudal. Begründung: Dies betrifft eine erhebliche Anzahl von Biopsien (von caudal), welche andernfalls offen operiert werden müssten. Eine umfassende Marktrecherche ergab, dass die vom Nutzer aufgrund des geplanten klinischen Einsatzgebietes als zwingend definierten Mindestkriterien gegenwärtig nur von einem Produkt erfüllt werden können. Aus diesen Gründen soll der Auftrag an die Firma Hologic vergeben werden. Anmerkung: Der Auftrag wurde noch nicht vergeben. Beim Datum der Zuschlagserteilung handelt es sich um das Datum der Übermittlung dieser Ex-Ante Transparenzbekanntmachung. Der Zuschlag erfolgt erst nach Ablauf der Stillhaltefrist von 10 Tagen (gerechnet ab dem Datum der erstmaligen Veröffentlichung dieser Bekanntmachung). |