| Art |
KD_8_1_Z4 Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung |
| Bezeichnung |
Tirol, notärztliche Leistungen im Rettungsdienst für den Notarztsprengel Iseltal |
| Kategorie (CPV Hauptteil) |
85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal |
| NUTS |
AT332 Innsbruck |
| Auftraggeber |
-
Land Tirol
einsatzorganisationen@tirol.gv.at
Abteilung Einsatzorganisationen
Geschäftszahl: NA-LZ/4/425
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| Lieferant |
Dr. Gernot Walder GmbH |
| Verfahrensart |
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| Art des Auftrags |
Dienstleistungsauftrag |
| Beschreibung |
Tirol, notärztliche Leistungen im Rettungsdienst für den Notarztsprengel Iseltal |
| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Die vorliegende Bekanntmachung stützt sich auf den Ausnahmetatbestand gemäß § 9 Z 18 BVergG; dennoch hat sich der Auftraggeber zur Verfahrensdokumentation für die Durchführung eines analogen einstufigen Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung mit einem Bieter entschieden. Daher wird für dieses Verfahren auch die Zuschlagsentscheidung in Abschnitt V.2.1 bekanntgemacht. Vor diesem Hintergrund wird hiermit bekanntgemacht, dass die vom Auftraggeber benötigten Dienstleistungen zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Notarztsprengel Hochpustertal mit einer flächendeckenden und bodengebundenen Notarztversorgung der Bevölkerung vergaberechtlich als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gelten. Zum Ersten dienen diese Dienstleistungen ausschließlich der Gesundheitsfürsorge, sodass das allgemeine Interesse unzweifelhaft feststeht; auch im Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union von der Europäischen Kommission werden Leistungen der Gesundheitsfürsorge als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen bezeichnet. Zum Zweiten werden diese Dienstleistungen im Auftrag des Staates erbracht; durch § 3 Abs 5 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 wurde die Möglichkeit vorgesehen, zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung auch mit niedergelassenen Ärzten bzw Ärztinnen gemäß § 47 Ärztegesetz zivilrechtliche Verträge über die Mitwirkung von Notärzten abzuschließen. Zum Dritten werden diese Dienstleistungen auch ohne wirtschaftliche Gegenleistung erbracht, weil die Patienten als Dienstleistungsempfänger keinerlei Kosten tragen. Zum Vierten wird mit dieser Dienstleistungserbringung auch keine gewinnbringende Tätigkeit durch das Land Tirol verfolgt; diese Dienstleistungen dienen ausschließlich der Gesundheitsfürsorge und notärztlichen Betreuung von Personen. Im Ergebnis erfüllen also diese Dienstleistungen den Ausnahmetatbestand des § 9 Z 18 BVergG 2018. |
| Tag der erstmaligen Verfügbarkeit |
16.07.2023 |
| Letzte Änderung der Ausschreibung |
16.07.2023 |