| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Nach Bewertung der vorgelegten Angebote und unter Berücksichtigung der Ausgangssituation kam für die Erweiterung nur die Sage GmbH in Frage:<br />• Die Sage GmbH verfügt über ein langjähriges und tiefes Wissen der Prozesse und Abläufe der Abteilung 1 – Personal.<br />• Die bereits implementierten Funktionsmodule stellen die Basis für die geplante Erweiterung dar und können bei einem Anbieterwechsel nicht weiter verwendet werden, da diese im ausschließlichen Eigentum der Sage GmbH stehen.<br />• Die Erweiterungsmodule würden sich in den bestehenden Systemaufbau (Betrieb im EBRZ und Serveradministration durch die Landes-IT) nahtlos integrieren.<br />• Im Rahmen der Erweiterung könnte auf die Basisdaten der bestehenden Module zurück gegriffen werden.<br />• Die Erweiterungen unterstützen gängige e-Government Standards, wie den Portalverbund, weshalb die Benutzer- und Rechteverwaltung in bestehende IT-Sicherheitsprozesse integriert werden kann.<br />Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in personeller und finanzieller Hinsicht bedingen – nicht zuletzt würde die derzeitige Systemlandschaft obsolet. Aus Sicht der Abteilung 1 – Personal und der Stabsabteilung IT wäre die Vergabe an die Sage GmbH die fachlich und wirtschaftlich einzig vernünftige Lösung.<br />Vergaberechtlich stellt sich die Situation dahingehend dar, dass die gegenständliche Beauftragung von der Ausnahmebestimmung gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 lit. b BVergG umfasst ist, wonach<br />“Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden können, wenn (...) die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil (...)<br />b) die Dienstleistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann,<br />und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist.”<br />Gemäß Information des Auftragnehmers ist die Sage GmbH Eigentümerin der in der Abteilung 1 - Personal des Landes Burgenland im Einsatz befindlichen Basissoftware bzw. Erweiterungsmodule Zeitadministration, Abwesenheitsevidenz sowie elektronisches Dienstreisemanagement. Die Sage GmbH besitzt die ausschließlichen Verfügungs- und Nutzungsrechte daran. Eine vernünftige Alternativ- oder Ersatzlösung besteht – wie bereits ausführlich erläutert – nicht. Demgemäß soll eine freiwillige Bekanntmachung auf Unionsebene gem. § 58 BvergG mit anschließender Einhaltung einer zehntägigen Stillhaltefrist vor der Zuschlagserteilung geschalten werden. |