<KD_8_1_Z4 xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12" version="1"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>Universität Wien</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110003687212</NATIONALID></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>BD FACS  Melody Zellsortiersystem MUW</P></TITLE><REFERENCE_NUMBER>20.008.413</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="38432000" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="SUPPLIES" /><SHORT_DESCR><P>Anschaffung eines BD FACS  Melody Zellsortiersystem für die Medizinische Universität Wien</P></SHORT_DESCR><LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><NUTS CODE="AT13" /></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Becton Dickinson Austria GmbH</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO /><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2020-08-05</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2020-08-05T10:28:47</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P>„36 (1) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn […] Z 3 die Lieferung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil […] a) die Lieferung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist […] und darüber hinaus Z 6 [für früher durchgeführte Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung der gelieferten Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde […].“</P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>