<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><KD_8_1_Z4 version="1" xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>Stadtgemeinde Bruck an der Mur</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110003673925</NATIONALID><PHONE>+43 38628907500</PHONE><E_MAIL>wasser@bruckmur.at</E_MAIL><CONTACT></CONTACT></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>Stadtgemeinde Bruck an der Mur: &#246;ffentlich-&#246;ffentliche Kooperation</P></TITLE> <REFERENCE_NUMBER>24/166</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="90513800" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="SERVICES" /><SHORT_DESCR><P>&#214;ffentlich-&#214;ffentliche Kooperation gem. &#167; 10 BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Erm&#246;glichung sowie Erbringung der thermischen Kl&#228;rschlammverwertung sowie durch erg&#228;nzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der &#246;ffentlichen Abwasserwirtschaft.</P></SHORT_DESCR><NO_LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><CPV_ADDITIONAL><CPV_CODE CODE="90000000" /></CPV_ADDITIONAL><CPV_ADDITIONAL><CPV_CODE CODE="90400000" /></CPV_ADDITIONAL><NUTS CODE="ATZZZ" /></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Abwasserverband Feldbach - Mittleres Raabtal</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Abwasserverband Grazerfeld</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Abwasserverband Liebochtal</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Abwasserverband N&#246;rdliches Liebochtal</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Wasserverband M&#252;rzverband</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Abwasserverband Mittleres Kainachtal mit S&#246;dingtal</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Energie Graz GmbH</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO><DATE_DISPATCH_NOTICE>2025-04-28</DATE_DISPATCH_NOTICE></COMPLEMENTARY_INFO><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2025-04-30</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2025-04-30T08:55:50</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P>Zwischen der Energie Graz GmbH („EGG“), der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH („HGR“), dem Abwasserverband Grazerfeld („AWV GF“), Abwasserverband Liebochtal („AWV LT“), Abwasserverband N&#246;rdliches Liebochtal („AWV NLT“), dem Wasserverband M&#252;rzverband („WVMV“), dem Abwasserverband Mittleres Kainachtal mit S&#246;dingtal („AWV MKS“), dem Abwasserverband Feldbach Mittleres Raabtal („AWV FB“) und der Stadtgemeinde Bruck an der Mur („BM“) soll eine Kooperation gem &#167; 10 Abs 3 BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Erm&#246;glichung sowie Erbringung der thermischen Kl&#228;rschlammverwertung sowie durch erg&#228;nzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der &#246;ffentlichen Abwasserwirtschaft abgeschlossen werden. Der Abschluss des Kooperationsvertrages f&#228;llt aufgrund der Erf&#252;llung der Vorgaben gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs 3 BVergG nicht in den Anwendungsbereich des BVergG, da alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erf&#252;llt sind: 1) Der Vertrag begr&#252;ndet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten &#246;ffentlichen Auftraggebern, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten &#246;ffentlichen Auftraggebern zu erbringende &#246;ffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgef&#252;hrt werden k&#246;nnen, 2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschlie&#223;lich durch &#220;berlegungen im Zusammenhang mit dem &#246;ffentlichen Interesse bestimmt und 3) die beteiligten &#246;ffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten T&#228;tigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde eingehend rechtlich gepr&#252;ft. Es wurde festgestellt, dass s&#228;mtliche Voraussetzungen f&#252;r die Inanspruchnahme einer &#246;ffentlich-&#246;ffentlichen Kooperation gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs 3 BVergG 2018 aus folgenden Gr&#252;nden erf&#252;llt werden: Sowohl die HGR als auch die EGG sind als &#246;ffentliche Auftraggeber gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs 1 Z 2 BVergG einzustufen. Abwasserverb&#228;nde sind Gemeindeverb&#228;nde und somit ex lege &#246;ffentliche Auftraggeber. Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw einer zumindest komplement&#228;ren (&#246;ffentlichen) Aufgabe. Bei der gegenst&#228;ndlichen Kl&#228;rschlammverwertung handelt es sich daher um die Wahrnehmung einer &#246;ffentlichen Aufgabe, die den Mitbeteiligten jeweils obliegt. Die Kooperationsvereinbarung ist das Ergebnis einer gemeinsamen Initiative der Kooperationspartner zur Zusammenarbeit und weist eine entsprechende „kollaborative Dimension“ auf. Es wurden dazu gemeinsame LoI erarbeitet und in zahlreichen Gespr&#228;chsrunden mit allen Beteiligten der gemeinsame Bedarf und die L&#246;sungen definiert. Weiters liegt auch eine echte Zusammenarbeit vor, weil alle Parteien Kooperationsbeitr&#228;ge erbringen, die &#252;ber blo&#223;e Entgeltszahlungen hinausgehen. Die Zusammenarbeit ist nur durch das &#246;ffentliche Interesse bestimmt, weil Finanztransfers zwischen den Kooperationspartnern auf den Kostenausgleich beschr&#228;nkt sind und etwaige Leistungen privater Dritter nach dem Vergaberecht beschafft werden. Dies ist entsprechend vertraglich verankert. Das 20 %-Kriterium ist erf&#252;llt, weil jeder Kooperationspartner bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll, weniger als 20% dieser T&#228;tigkeit auf dem offenen Markt erbringt, da die Leistungen im relevanten Betrachtungszeitraum &#252;berwiegend gar nicht auf dem offenen Markt erbracht werden (siehe dazu VwGH Ra 2020/04/0045). Dies wurde von einem unabh&#228;ngigen Wirtschaftspr&#252;fer gepr&#252;ft und best&#228;tigt.</P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>