<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><KD_8_1_Z4 version="1" xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>Abfallwirtschaftsverband M&#252;rzverband</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110002112005</NATIONALID><PHONE>+43 3862 22740</PHONE><E_MAIL>mv.kapfenberg@muerzverband.at</E_MAIL><CONTACT>Ing. Andreas Z&#246;scher</CONTACT></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>AWV M&#252;rzverband: &#246;ffentlich-&#246;ffentliche Kooperation</P></TITLE> <REFERENCE_NUMBER>24/166</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="90513000" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="SERVICES" /><SHORT_DESCR><P>&#214;ffentlich-&#214;ffentliche Kooperation gem. &#167; 10 BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Erm&#246;glichung und Erbringung der Leistungen von Thermische Verwertung nicht recyclingf&#228;higer Reststoffe sowie durch erg&#228;nzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der &#246;ffentlichen Abfallwirtschaft.</P></SHORT_DESCR><NO_LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><CPV_ADDITIONAL><CPV_CODE CODE="90500000" /></CPV_ADDITIONAL><CPV_ADDITIONAL><CPV_CODE CODE="90513300" /></CPV_ADDITIONAL><CPV_ADDITIONAL><CPV_CODE CODE="90510000" /></CPV_ADDITIONAL><CPV_ADDITIONAL><CPV_CODE CODE="90513200" /></CPV_ADDITIONAL><NUTS CODE="ATZZZ" /></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Abfallwirtschaftsverband Deutschlandsberg</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Abfallwirtschaftsverband Leibnitz</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO><DATE_DISPATCH_NOTICE>2025-04-25</DATE_DISPATCH_NOTICE></COMPLEMENTARY_INFO><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2025-04-27</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2025-04-27T09:35:04</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P>Zwischen der Energie Graz GmbH („EGG“), der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH („HGR“), dem Abfallwirtschaftsverband M&#252;rzverband („AWVM“), Abfallwirtschaftsverband Leibnitz („AWVL“), Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung („AWVG“) und dem Abfallwirtschaftsverband Deutschlandsberg („AWVD“) soll eine Kooperation gem &#167; 10 Abs 3 BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Erm&#246;glichung und Erbringung der Leistungen des Energiewerks Graz, n&#228;mlich die Thermische Verwertung von nicht recyclef&#228;higen Reststoffen von ca. 8.200 to/a Siedlungsabf&#228;lle, sowie durch erg&#228;nzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der &#246;ffentlichen Abfallwirtschaft bzw. kommunalen Daseinsvorsorge abgeschlossen werden.</P><P></P><P>Der Abschluss des Kooperationsvertrages f&#228;llt aufgrund der Erf&#252;llung der Vorgaben gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs 3 BVergG nicht in den Anwendungsbereich des BVergG, da alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erf&#252;llt sind:</P><P>1) Der Vertrag begr&#252;ndet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten &#246;ffentlichen Auftraggebern, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten &#246;ffentlichen Auftraggebern zu erbringende &#246;ffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgef&#252;hrt werden k&#246;nnen,</P><P>2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschlie&#223;lich durch &#220;berlegungen im Zusammenhang mit dem &#246;ffentlichen Interesse bestimmt und</P><P>3) die beteiligten &#246;ffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten T&#228;tigkeiten.</P><P>Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde eingehend rechtlich gepr&#252;ft. Es wurde festgestellt, dass s&#228;mtliche Voraussetzungen f&#252;r die Inanspruchnahme einer &#246;ffentlich-&#246;ffentlichen Kooperation gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs 3 BVergG 2018 aus folgenden Gr&#252;nden erf&#252;llt werden:</P><P>Zu 1): Sowohl die HGR als auch die EGG sind als &#246;ffentliche Auftraggeber gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs 1 Z 2 BVergG einzustufen. Abfallwirtschaftsverb&#228;nde sind gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs 2 StAWG Gemeindeverb&#228;nde und somit ex lege &#246;ffentliche Auftraggeber.</P><P>Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw einer zumindest komplement&#228;ren (&#246;ffentlichen) Aufgabe (EGG: fachgerechte thermische Verwertung von Reststoffen und die Kooperation mit kommunalen Verb&#228;nden (zB Abfallwirtschaftsverband); HGR: Angelegenheiten der Abfallwirtschaft; AWV: Angelegenheiten der Abfallwirtschaft). Bei der gegenst&#228;ndlichen Abfallentsorgung handelt es sich daher um die Wahrnehmung einer &#246;ffentlichen Aufgabe, die den Mitbeteiligten jeweils obliegt.</P><P>Die Kooperationsvereinbarung ist das Ergebnis einer gemeinsamen Initiative der Kooperationspartner zur Zusammenarbeit und weist eine entsprechende „kollaborative Dimension“ auf. Es wurden dazu gemeinsame LoI erarbeitet und in zahlreichen Gespr&#228;chsrunden mit allen Beteiligten der gemeinsame Bedarf und die L&#246;sungen definiert.</P><P>Weiters liegt auch eine echte Zusammenarbeit vor, weil alle Parteien Kooperationsbeitr&#228;ge erbringen, die &#252;ber blo&#223;e Entgeltszahlungen hinausgehen.</P><P>Die zentralsten wechselseitigen Leistungen k&#246;nnen zusammengefasst und verk&#252;rzt wie folgt beschrieben werden:</P><P>•	Betrieb des Energiewerks Graz durch die EGG.</P><P>•	Bereitstellung und Betrieb der vorgelagerten Behandlungsanlage durch die HGR.</P><P>•	Vorsortierung von Sperrm&#252;ll durch die HGR bzw. durch den AWVM.</P><P>•	Zurverf&#252;gungstellung von Zwischenlagerkapazit&#228;ten durch die HGR, AWVD, AWVM und AWVL.</P><P>•	Verwertung und/oder Deponierung der anfallenden Aschen durch HGR und AWVG.</P><P>•	Transport der anfallenden Aschen durch AWVD.</P><P>•	Zurverf&#252;gungstellung von genehmigten Deponiekapazit&#228;ten durch den AWVM.</P><P>•	Zurverf&#252;gungstellung eines tempor&#228;ren Lagers f&#252;r Abf&#228;lle gem&#228;&#223; &#167; 34a Deponieverordnung durch AWVM.</P><P>•	Transport der Reststoffmengen von den jeweiligen Verbandgebieten zur Abfallbehandlungsanlage der HGR bzw. zu Zwischenlagern durch AWVL.</P><P>•	Verpflichtung zur Pr&#252;fung von Synergiehebungen im Zuge der Anlieferung der vereinbarten Inputmengen bzgl. Nutzung von R&#252;ckfahrten zur Verwertung von weiteren spezifischen Abfallstr&#246;men der HGR durch den AWVL.</P><P>•	Gemeinsame wechselseitige Beistellung infrastruktureller Ressourcen im Management- und Verwaltungsbereich.</P><P>•	Gemeinsame Beschaffung von Investitionsg&#252;tern und Dienstleistungen gem BVergG.</P><P>•	Bestm&#246;gliche wechselseitige Unterst&#252;tzung in F&#228;llen h&#246;herer Gewalt, bei au&#223;erordentlichen Ereignissen sowie bei ungeplanten und geplanten Stillst&#228;nden.</P><P>•	Kooperation im Bereich Entwicklung und Innovation.</P><P>•	Umsetzung kooperativer Kommunikationsma&#223;nahmen zur Forcierung der im Allgemeininteresse liegenden Zielsetzung „Abfallvermeidung“ und „Trennqualit&#228;t“.</P><P>•	Kooperation im Rahmen der Umsetzung neuer gesetzlicher bzw. regulatorischer Anforderungen f&#252;r die &#246;ffentliche Abfallwirtschaft.</P><P>•	Kooperation im Rahmen der Interessenvertretung f&#252;r die &#246;ffentliche Abfallwirtschaft.</P><P></P><P>Zu 2): Der VwGH hat festgehalten, dass es sich bei der Abfallentsorgung um eine &#246;ffentliche Aufgabe handelt. Die Zusammenarbeit ist nur durch das &#246;ffentliche Interesse bestimmt, weil Finanztransfers zwischen den Kooperationspartnern auf den Kostenausgleich beschr&#228;nkt sind und etwaige Leistungen privater Dritter nach dem Vergaberecht beschafft werden. Dies ist entsprechend vertraglich verankert.</P><P>Zu 3): Das 20 %-Kriterium ist erf&#252;llt, weil jeder Kooperationspartner bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll, weniger als 20% dieser T&#228;tigkeit auf dem offenen Markt erbringt, da die Leistungen im relevanten Betrachtungszeitraum &#252;berwiegend gar nicht auf dem offenen Markt erbracht werden (siehe dazu VwGH Ra 2020/04/0045). Dies wurde von einem unabh&#228;ngigen Wirtschaftspr&#252;fer gepr&#252;ft und best&#228;tigt.</P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>