<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><KD_8_1_Z4 version="1" xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Wirtschaft und Wirtschaftskammer &#214;sterreich</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110024956250</NATIONALID><PHONE>+43 171100-0</PHONE><E_MAIL>post.vergaben@bmaw.gv.at</E_MAIL><CONTACT></CONTACT></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>&#214;ffentlich-&#246;ffentliche Kooperation im Bereich der F&#246;rderung von kleinen und mittelst&#228;ndischen Unternehmen  (KMU)</P></TITLE> <REFERENCE_NUMBER>2024-0.305.326</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="72000000" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="SERVICES" /><SHORT_DESCR><P>Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und die Wirtschaftskammer &#214;sterreich (WK&#214;) kooperieren im Wege einer &#246;ffentlich-&#246;ffentlichen Kooperation im Hinblick auf die F&#246;rderung der Implementierung von Digitalisierungsma&#223;nahmen in &#246;sterreichischen kleinen und mittelst&#228;ndischen Unternehmen (KMU). Ziel der &#246;ffentlich-&#246;ffentlichen Kooperation ist es, &#246;sterreichische KMU insbesondere mithilfe geeigneter Beratungs- und Umsetzungsdienstleistungen „digital fit“ zu machen, damit diese am europ&#228;ischen und internationalen Wirtschaftsleben auch in Zukunft mithalten k&#246;nnen und die &#246;sterreichische Wirtschaft zum Vorteil aller st&#228;rken. Der Abschluss der Kooperationsvereinbarung f&#228;llt auf Grund der Erf&#252;llung der Vorgaben gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw. gem&#228;&#223; Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 bzw. der Richtlinie. Dies wird erl&#228;utert, wie folgt: Gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw. Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU f&#228;llt ein ausschlie&#223;lich zwischen &#246;ffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 bzw. der Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erf&#252;llt sind:</P><P>1) Der Vertrag begr&#252;ndet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten &#246;ffentlichen Auftraggebern, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten &#246;ffentlichen Auftraggebern zu erbringende &#246;ffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgef&#252;hrt werden k&#246;nnen,</P><P>2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschlie&#223;lich durch &#220;berlegungen im Zusammenhang mit dem &#246;ffentlichen Interesse bestimmt und</P><P>3) die beteiligten &#246;ffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten T&#228;tigkeiten.</P><P>Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde in Abstimmung mit der Finanzprokuratur (Rechtsberater der Republik &#214;sterreich) eingehend rechtlich gepr&#252;ft. Es wurde festgestellt, dass s&#228;mtliche Voraussetzungen f&#252;r die Inanspruchnahme einer &#246;ffentlich-&#246;ffentlichen Kooperation gem&#228;&#223; &#167; 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw. Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU aus folgenden Gr&#252;nden als erf&#252;llt anzusehen sind:</P><P>a) Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw. einer zumindest komplement&#228;ren (&#246;ffentlichen) Aufgabe und erf&#252;llen daher eine ihnen gemeinschaftlich obliegende &#246;ffentliche Aufgabe im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele (F&#246;rderung von KMUs im Bereich der Digitalisierung), deren gemeinsame Erf&#252;llung durch Erfordernisse und &#220;berlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im &#246;ffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenh&#228;ngen.</P><P>b) Durch die Kooperation wird kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt als seine Wettbewerber.</P><P>c) Die beiden Kooperationspartner nehmen Aufgabengebiete wahr, die unmittelbar mit der Erf&#252;llung der gemeinsamen &#246;ffentlichen Aufgabe zusammenh&#228;ngen und es kommt dadurch zu einer tats&#228;chlichen wechselseitigen Aufgabenteilung.</P><P>d) Die Kooperationspartner erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten T&#228;tigkeiten.</P></SHORT_DESCR><NO_LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><NUTS CODE="AT130" /></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Wirtschaft und Wirtschaftskammer &#214;sterreich</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO><DATE_DISPATCH_NOTICE>2024-05-29</DATE_DISPATCH_NOTICE></COMPLEMENTARY_INFO><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2024-05-30</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2024-05-30T09:35:01</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P></P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>